VwGH 94/03/0015

VwGH94/03/001516.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache der T-Gesellschaft m. b.H. in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 1993, Zl. IIb2-V-9405/4-1993, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge auf der B-181 während des Winters 1992/93 für bestimmte, näher bezeichnete Lkw abgewiesen. Mit Beschluß vom 30. November 1993, Zl. B 1242/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Zl. 84/07/0235, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Ausnahmegenehmigung für einen Zeitraum verweigert, der mittlerweile verstrichen ist. Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die belangte Behörde dem in Rede stehenden Ansuchen des Beschwerdeführers für diesen bereits verstrichenen Zeitraum nicht mehr bescheidmäßig entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr gegeben sein kann und eine stattgebende Entscheidung des Gerichtshofes keine Veränderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers bewirken könnte. Daß etwa im vorliegenden Fall infolge besonderer Umstände anderes gelte, wurde vom Beschwerdeführer, obwohl er mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1994 aufgefordert wurde, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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