Normen
AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §4;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §43 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §4;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §43 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1994 wurde die an diese gerichtete Beschwerde gemäß § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 des Fremdengesetzes als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 94/02/0435), hat im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 Fremdengesetz die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Erledigung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen. Die belangte Behörde hatte daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine Veranlassung, diesbezügliche Verfahren und deren - von der Beschwerdeführerin erwarteten - Ausgang zu berücksichtigen.
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin auf § 4 des Asylgesetzes 1991, betreffend die "Ausdehnung" der Asylgewährung unter anderem auf den Ehegatten. Aus dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. November 1994 geht nämlich hervor, daß ihrem Ehegatten die (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung nach § 5 des Asylgesetzes 1968 (BGBl. Nr. 126) zustehen soll. Im Hinblick auf das Fehlen einer Übergangsbestimmung in Ansehung einer derartigen Aufenthaltsberechtigung (vgl. insbesondere § 25 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991), kommt eine Ausdehnung im Sinne des § 4 des Asylgesetzes 1991 auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 5 des Asylgesetzes 1968 nicht in Betracht.
Weiters war die belangte Behörde nicht gehalten, auf den von der Beschwerdeführerin erwarteten Ausgang verschiedener Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Fremdengesetz und dem Asylgesetz Bedacht zu nehmen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die Ansicht der belangten Behörde, die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft sei im Grunde des § 41 Abs. 1 Fremdengesetz "notwendig" rechtswidrig ist. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, illegal nach Österreich eingereist zu sein und sich hier immerhin elf Monate ohne polizeiliche Meldung aufgehalten zu haben. Dazu kommt, daß - wie oben aufgezeigt - der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum keine Aufenthaltsberechtigung zukam. Die Annahme, daß sich die Beschwerdeführerin dem Zugriff der Behörde entziehen oder zumindest diesen erheblich erschweren werde, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es kann daher dahingestellt bleiben, welcher Stellenwert den von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Haftungs- und Garantieerklärungen" in Hinsicht auf die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und die Unterkunft zukommt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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