VwGH 94/02/0449

VwGH94/02/044910.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. August 1994, Zl. 1-0543/94/E4, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §69 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und dem Vorakt des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1992 war der Beschwerdeführer einer am 1. August 1992 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO für schuldig erkannt worden. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0315, abgelehnt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1994 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1992, Zl. 1-293/92/E4, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der StVO nicht stattgegeben; ferner wurde der Antrag, den genannten Bescheid der belangten Behörde wegen grober Unbilligkeit zu beheben, zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur insoweit damit sein Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Verwaltungsstrafverfahrens abgewiesen wurde - die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (§ 24 VStG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Beschwerdeführer erblickt den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Straferkenntnisses im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens (in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Mai 1994) erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten, demzufolge ihm eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr nicht mit Sicherheit nachzuweisen sei. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Im Beschwerdefall wurde das Gutachten, das als Grundlage für die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens herangezogen werden soll, erst nach Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer gefällten Straferkenntnisses erstattet; es ist damit kein "neu hervorgekommenes Beweismittel" (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1989, Zl. 88/03/0127, und vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0101).

Der Beschwerdeführer ist schließlich darauf zu verweisen, daß das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft mit einem Alkomatgerät nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur durch das Ergebnis einer Blutuntersuchung widerlegt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0191). Eine Blutabnahme hat der Beschwerdeführer aber nicht verlangt. Er hat sich damit des einzigen zur Widerlegung des Ergebnisses der bei ihm vorgenommenen Atemluftuntersuchung geeigneten Beweismittels begeben. Auch mit dem als Wiederaufnahmegrund herangezogenen gerichtsärztlichen Gutachten könnte der angestrebte Gegenbeweis nicht erbracht werden.

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG verneinte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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