VwGH 94/02/0435

VwGH94/02/043524.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Dezember 1993, Zl. VwSen-400244/3/Wei, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, kam gemeinsam mit seiner Ehefrau S am 15. November 1993 mit Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrolle von Slowenien nach Österreich. Bei dem Versuch, mit gefälschten Reisepässen nach Deutschland auszureisen, wurden die beiden von der deutschen Grenzpolizei festgenommen und nach einer ersten Vernehmung in englischer Sprache der österreichischen Grenzkontrollstelle Passau-Bahnhof übergeben.

Mit Mandatsbescheid vom 17. November 1993 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer an.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1993 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Punkt I des angefochtenen Bescheides). Ferner wurde festgestellt, daß mangels Antragstellung eine Kostenentscheidung zu Gunsten der obsiegenden Partei (der dort belangten Behörde) gemäß § 52 Abs. 2 Fremdengesetz in Verbindung mit § 79a AVG entfalle (Punkt II der angefochtenen Entscheidung).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1994, B 46/94, ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, soweit damit seine Beschwerde gemäß § 52 Abs. 2 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen worden sei, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden sei und den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben. Im übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter Berücksichtigung der Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jener Teil des Spruchpunktes I, mit dem ausgesprochen wurde, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde über seine Schubhaftbeschwerde kein umfassendes Verfahren über die Zulässigkeit der Abschiebung in sein Heimatland durchgeführt habe. Sie habe insbesondere die Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters zum Beweis dafür unterlassen, daß eine generelle Weisung des Bundesministers für Inneres bestehe, wonach iranische Staatsangehörige nicht in den Iran abgeschoben werden könnten. Stattdessen habe sich die belangte Behörde mit einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter begnügt und aufgrund dessen Aussage festgestellt, daß die behauptete generelle Weisung nicht existiere, sondern eine solche Weisung im Einzelfall eingeholt werden müsse.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG (von der der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht hat) die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0183 und vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0410). Die belangte Behörde hatte daher auch keine Veranlassung, zur Feststellung des für ein Abschiebungsverbot maßgeblichen Sachverhaltes Beweise aufzunehmen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer vermeint weiter, die belangte Behörde habe gegen die Verpflichtung verstoßen, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich andauere. In seiner Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat habe er behauptet, daß ihm für den Fall der Enthaftung eine gesicherte Unterkunft und Versorgung durch die Caritas zur Verfügung gestellt würde. Die belangte Behörde hätte daher von der Richtigkeit dieser Behauptung auszugehen gehabt oder aber nach persönlicher Einvernahme des Beschwerdeführers und Einvernahme des beantragten Zeugen zum Schluß kommen müssen, daß sich die Inhaftierung des Beschwerdeführers mit Einbringung der Schubhaftbeschwerde als rechtswidrig dargestellt habe, weil er im Besitz einer gesicherten Unterkunft bzw. einer Versorgung durch die Caritas Graz gewesen sei. Im übrigen entspreche es dem Grundsatz der Offizialmaxime, daß die belangte Behörde zumindest telefonisch mit der Caritas hätte Kontakt aufnehmen müssen, um die Behauptungen des Beschwerdeführers verifizieren zu können.

Auch mit diesen Behauptungen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Für den vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0410, vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0188 uam) reichte es nicht aus, wenn lediglich der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bestehende Zustand beschrieben wurde. Eine nicht bloß vorübergehende Sicherung auch des künftigen Unterhaltes kann daraus mangels Dartuung eines dem Beschwerdeführer zustehenden durchsetzbaren Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0287, und vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0349, gleichfalls betreffend eine behauptete Unterkunft und Versorgung in einem "Caritasheim"). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß den Anforderungen der Rechtsprechung an eine taugliche Verpflichtungserklärung nicht entsprochen wurde.

Es bestehen daher gegen die Annahme, daß im Grunde des § 52 Abs. 4 Fremdengesetz von der belangten Behörde die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtmäßig befunden wurde, keine Bedenken.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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