Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1994 wurde die an diese vom Beschwerdeführer gerichtete Beschwerde unter Berufung auf § 52 Abs. 2 und 4 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 29. Juni 1994, Zl. B 1375/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung des in § 37 FrG normierten Verbots der Abschiebung" als verletzt erachtet, verkennt er die Rechtslage. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung, daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat. Die Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ist sogar dann gegeben, wenn ein Antrag nach § 54 FrG nicht gestellt wurde. Es ist ihnen auch diesfalls die vorfrageweise Beurteilung dieses Umstandes verwehrt. Dieser Aspekt der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist der Prüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate jedenfalls entzogen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0147).
Aber auch mit seinem Vorbringen, er sei "in seinem subjektiven Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt" vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswirigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: auf dieses Recht hatte zwar die Fremdenbehörde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0342, mit welchem die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde), doch war der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist. Da dies zutraf, war die belangte Behörde an das Bestehen desselben gebunden und hatte davon auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0220). Weiters war die belangte Behörde nicht gehalten, auf den vom Beschwerdeführer erwarteten Ausgang eines Verfahrens nach dem Aufenthaltsgesetz Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0501). Schließlich tritt der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, daß er nicht gewillt gewesen sei, seinen mit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot in Widerspruch stehenden Aufenthalt zu beenden, nicht entgegen. Wenn daher die belangte Behörde bei dieser Sachlage die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bejaht hat, begegnet dies keinen Bedenken, zumal es für den Sicherungszweck nach § 48 Abs. 3 FrG genügt, daß die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0220).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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