VwGH 94/02/0160

VwGH94/02/016020.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Februar 1994, Zl. UVS-07/04/01076/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

AAV §38 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
AAV §38 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der M. GesmbH, die ihrerseits Komplementär und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. KG sei, nicht dafür gesorgt, daß die letztgenannte Gesellschaft die nicht spritzwassergeschützten Steckvorrichtungen der Kabeltrommel und des Tischverteilers, welche am 23. Mai 1991 auf einer örtliche umschriebenen Baustelle benützt worden seien, in dieser Ausführung nicht in Verwendung nimmt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 AAV in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer für die fehlende Strafbarkeit seiner Person ins Treffen führt, Peter H. sei zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf einen nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgelegten "Angestelltendienstzettel vom 30.6.1990", welcher sowohl vom Dienstnehmer als auch vom Dienstgeber unterfertigt worden sei. Dieses Schriftstück enthält unter anderem die Passage, daß dem Peter H. die Verantwortlichkeit für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften ..., "die die einzelne, ihm jeweils übertragene Baustelle betreffen", übertragen worden sei.

Es entspricht allerdings der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 92/11/0258), daß der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor; die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, daß Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt.

Ausgehend von dieser Rechtsansicht kann im Beschwerdefall von einer "klaren Abgrenzung" des räumlichen Bereiches, für den Peter H. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sein soll, keine Rede sein, weil es nachträglicher Ermittlungen der Verwaltungsstrafbehörden bedürfte, für welche Baustelle die Verantwortung übertragen wurde. Schon deshalb vermag sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die Bestellung des Peter H. zum verantwortlichen Beauftragten berufen.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken (vgl. zur diesbezüglichen Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragene Begründungsmangel ist nicht wesentlich und führt daher auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich dazu entnehmen, daß sich die belangte Behörde auf die Zeugenaussage des Arbeitsinspektors D. gestützt hat, wonach Arbeitnehmer der E. KG Elektrogeräte benützt hätten, die an den vom inkriminierten Tischverteiler und der Kabeltrommel wegführenden Kabeln "angehängt" gewesen seien. Er habe daraufhin auch noch die Arbeitnehmer gefragt, wem der Tischverteiler und die Kabeltrommel gehören würden, es sei ihm bestätigt worden, daß es sich um Gerätschaften der E. KG handle. Demgegenüber konnte der Monteur Z. nicht angeben, ob auch andere Arbeitnehmer der E. KG "genauso gewissenhaft" ihren Elektroanschluß installiert gehabt hätten, wie er selbst; es seien von den Arbeitnehmern der E. KG "nach meiner Erinnerung und nach dem, was ich gesehen habe" keine Tischverteiler und Kabeltrommeln verwendet worden, allerdings habe er nicht kontrolliert, ob die anderen Kollegen spritzwassergeschützte Gerätschaften verwenden. Daß - so Peter H. als Zeuge - von der E. KG "nicht spritzwassergeschützte Kabeltrommeln oder Tischverteiler" nicht verwendet würden (ihm sei eine diesbezügliche Verwendung an der genannten Baustelle durch Arbeitnehmer der E. KG "nicht aufgefallen"), schloß die Annahme der belangten Behörde, im konkreten Fall sei eine derartige Verwendung dennoch erfolgt, keineswegs aus. Im übrigen kommt es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes - was der Beschwerdeführer in der Folge ohnedies richtig erkennt - nicht darauf an, ob sich die inkriminierten Gerätschaften im Eigentum der E. KG befunden haben, sondern allein darauf, ob sie von deren Arbeitnehmern verwendet wurden.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die belangte Behörde sei zu Unrecht von seinem Verschulden ausgegangen, so genügt der Hinweis, daß der Arbeitgeber - so die ständige hg. Rechtsprechung - verpflichtet ist, ein diesbezügliches wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften einzurichten, wobei es ihm obliegt, der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/02/0181); daß der Beschwerdeführer dem nachgekommen ist, wird allerdings in der Beschwerde nicht behauptet.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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