VwGH 94/02/0086

VwGH94/02/008625.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Dezember 1993, Zl. VwSen-101265/19/Fra/Ka, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 4. Oktober 1992 um 21.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer näher beschriebenen Straße gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die belangte Behörde nahm - vom Beschwerdeführer unwidersprochen - als erwiesen an, daß die erste Messung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt (mittels Alcomat) um 22.19 Uhr ein Ergebnis von 1,01 mg/l und die zweite Messung um 22.21 Uhr ein Ergebnis von 0,99 mg/l ergeben hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer

Im Lichte dieser Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlaß besteht - gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, welche von einem "Aufstoßen" kurz vor der Atemluftmessung ausgehen, ins Leere, zumal er nicht behauptet, daß er eine Blutabnahme verlangt habe. Insbesondere können daher die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel, welcher dieser Rechtsanschauung nicht Rechnung tragen, von vornherein nicht wesentlich sein. Im übrigen hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer in Wahrheit mit seinen Anträgen im Verwaltungsverfahren die Aufnahme von - unzulässigen - Erkundungsbeweisen bezweckt hat, was die belangte Behörde nicht zu weiteren Ermittlungen bewegen mußte. Einen wesentlichen Verfahrensmangel vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nicht darzutun.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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