VwGH 94/02/0066

VwGH94/02/00664.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. MA 64-PB/201/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines Rechtsanwaltes mit Sitz der Kanzlei in Wien I) vom 14. April 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer eineinhalb Stunden) für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 StVO sind somit einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ erfaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, daß schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279).

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Argumentation der belangten Behörde, das Kraftfahrzeug könne in jener Zeit, in welcher es (zwischenzeitlich) nicht benötigt werde, in einer der zahlreichen Innenstadtgaragen abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die belangte Behörde habe ihm dazu kein Parteiengehör gewährt; wäre der Beschwerdeführer mit diesem Argument konfrontiert worden, hätte er etwa darauf verweisen können, daß sich keine "zahlreichen Innenstadtgaragen" in vertretbarer Nähe seiner Kanzlei befänden und weiters darauf, daß selbst jene zwei Parkgaragen, die am nächsten lägen, wegen Auslastung keine Möglichkeit zur Erlangung eines (Dauer-)Stellplatzes (trotz eines monatlichen Entgeltes von ca. 4.000,--) böten.

Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur), daß allfällige Verfahrensfehler der Behörde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers; er hat durch KONKRETES TATSÄCHLICHES Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können. Im vorliegenden Fall unterläßt es der Beschwerdeführer allerdings, jene zwei Garagen, welche offenbar für die Abstellung des Fahrzeuges in Frage kämen, wo aber nach seiner Behauptung kein Stellplatz angemietet werden könne, näher anzuführen.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279, zu einem vergleichbaren Fall die Rechtsansicht vertreten, unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" müsse die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ebenso ausgeschöpft werden, wie jene, in angemessener Entfernung zum Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten; dazu komme, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die "Differenzierung" bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 und solchen nach § 45 Abs. 4 StVO und bringt vor, wenn es für einen Antragsteller nach § 45 Abs. 4 StVO genüge, daß das dort geforderte erhebliche persönliche Interesse schon darin zu sehen sei, wenn er aus beruflichen Gründen das betreffende Kraftfahrzeug täglich in Betrieb nehme, müsse es - wolle man ein sachliches Ergebnis erzielen - hinreichen, daß bei einem Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ebensolche Interessen dargetan würden, wobei das Interesse des Beschwerdeführers sogar ungleich höher sei.

Damit vermag der Beschwerdeführer gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Gemäß § 45 Abs. 4 StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sein und muß ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken.

Durch § 43 Abs. 2a StVO wird die Behörde ausdrücklich "um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen", die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, ermächtigt, durch Verordnung Gebiete zu bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO beantragen können. Das Interesse am Abstellen eines Fahrzeuges in der Nähe der Wohnung höher zu werten als jenes am Abstellen in der Nähe des Arbeitsplatzes ist nicht unsachlich, weil das in der Nähe der Wohnung abgestellte Fahrzeug auch für andere als für berufliche Zwecke genutzt wird (vgl. im übrigen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1993, Zl. B 1491/92).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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