VwGH 94/01/0092

VwGH94/01/009222.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der I in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1993, Zl. 4.343.208/2-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AVG §68 Abs1;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AVG §68 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1993 wurde der am 26. Juli 1993 von der Beschwerdeführerin - einer rumänischen Staatsangehörigen - gestellte Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 4 erster Satz Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - zwingend, daß eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht kommt, wenn dem Ehegatten oder einem Elternteil des betreffenden Antragstellers gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt worden ist (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 93/01/0455, und vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/1220 bis 1224). Diese Voraussetzung fehlt aber im vorliegenden Beschwerdefall, zumal die Beschwerdeführerin der Aktenlage nach am 26. Juli 1993 ausdrücklich den Antrag gestellt hat, "mich gemäß § 4 Asylgesetz 1991 mit meinem Mann gleichzubehandeln", und unbestritten feststeht, daß dessen Asylantrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1993, Zl. 4.343.208/1-III/13/93, rechtskräftig abgewiesen worden ist. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, daß die Asylbehörden den von ihr gestellten Asylantrag "als Ausdehnungsantrag im Sinne des § 4 AsylG qualifiziert" hätten, dies aber "unrichtig" sei, da sie "einen selbständigen Asylantrag gestellt habe, der von der Behörde einer inhaltlichen Würdigung und Beurteilung hätte zugeführt werden müssen", so kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin auch (als Asylwerberin im Sinne des § 1 Z. 3 Asylgesetz 1991) die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. beantragt hat. Jedenfalls hat sie, woran der bereits wiedergegebene Wortlaut ihres Antrages keinen Zweifel läßt, einen davon zu unterscheidenden Ausdehnungsantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 gestellt, über welchen alleine mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 1993 und in weiterer Folge von der belangten Behörde als Berufungsbehörde im Rahmen der "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde.

Auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Abweisung ihres Antrages sei zu Unrecht erfolgt, da der Asylantrag ihres Ehegatten "in rechtswidriger Weise abgewiesen" worden sei, weshalb ihr Ehegatte ebenfalls eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben werde, ist rechtlich verfehlt, weil für die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bindend feststand, daß dem Ehegatten der Beschwerdeführerin kein Asyl gewährt worden ist. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, wenn ihrem Ehegatten Asyl zuerkannt würde, hätte dies zwangsläufig zur Folge, daß auch ihr "im Wege des § 4 AsylG die Asyleigenschaft zuzuerkennen ist", könnte nur für die Zukunft insofern Berechtigung zukommen, als eine spätere allfällige Gewährung von Asyl an ihren Ehegatten - ungeachtet der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides über ihren neuerlichen Antrag - auf die Beschwerdeführerin auszudehnen wäre (vgl. auch dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/1220 bis 1224).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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