VwGH 93/18/0617

VwGH93/18/061710.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Oktober 1993, Zl. Fr 1934/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juli 1992 wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 Suchtgiftgesetz in der Erscheinungsform des Versuches nach § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 7. April 1992 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar 700 g Heroin, an einen Scheinkäufer des Bundesministeriums für Inneres in einer Menge, welche die in § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz genannte Menge bei weitem, nämlich um das 25-fache, übersteige, zu verkaufen beabsichtigt und in Verkehr zu setzen versucht. Ferner ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer seit 1966 in Österreich lebe. Im Bundesgebiet hielten sich noch seine Eltern und seine fünf Geschwister und zum Teil deren Kinder auf. Seine Gattin, eine türkische Staatsangehörige, lebe ebenfalls in Österreich und beabsichtige, demnächst eine Beschäftigung in Österreich aufzunehmen. Außer für seine Gattin habe der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten. Er habe in Österreich die Schule besucht und die Spenglerlehre abgeschlossen. Bis zu seiner Inhaftierung habe er den Beruf eines Gastwirtes ausgeübt.

Über die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene und mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1993, B 1944/93, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt und die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinen Bedenken.

Daß mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein erheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG bewirkt wird, wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Deren Beurteilung, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 MRK genannten Ziele (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei, entspricht - im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität - der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0311).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung (vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0144) kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen öffentlichen Interessen ungleich höher als die im Hinblick auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familienangehörigen zweifellos beträchtlichen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers veranschlagt hat, ist doch bei Suchtgiftdelikten selbst bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtswidrig. Das Gewicht der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Straftat wird auch dadurch, daß es bloß beim Versuch geblieben ist, er nur eine untergeordnete Rolle innehatte, von einem anderen zur Tat bestimmt wurde und ein volles Geständnis abelegt hat, nicht entscheidend verringert, zumal diese Umstände bereits bei der Strafbemessung Berücksichtigung fanden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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