VwGH 93/18/0568

VwGH93/18/05683.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 19. August 1993, Zl. IIId-370-64431/93, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. Februar 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein bis zum 4. November 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1993 auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG als unbegründet ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1993, B 1699/93, abgelehnte und mit dem weiteren Beschluß vom 22. November 1993 gemäß § 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde zum Vorwurf, sie habe sein Vorbringen, "daß ihm in der Türkei Folter, Verhaftung usw. drohen, sohin Leib und Leben gefährdet sind," nicht eigenständig geprüft, sondern auf "eine Entscheidung des Bundesministeriums im Asylverfahren vom 6.7.1993" verwiesen, "wonach die nunmehr im Abschiebungsverfahren geltend gemachten Gründe deshalb nicht vorlägen, da diese sich nicht speziell gegen die Person des Beschwerdeführers richteten". Die belangte Behörde habe ferner übersehen, "daß die Rechtsgrundlage des AsylG nicht ident mit der Rechtsgrundlage des § 36 Abs. 2 FrG ist." Das "Innenministerium" habe sehr wohl festgestellt, daß es zu Benachteiligungen und Belästigungen des Beschwerdeführers gekommen sei. Es sei allerdings der Meinung gewesen, daß diese für die Asylgewährung nicht ausreichend seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers reichten jedoch die von ihm vorgebrachten Gründe für die Annahme aus, daß er in der Türkei Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung bzw. Strafe unterworfen zu werden.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es trifft zwar zu, daß die Voraussetzungen für die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nach § 36 Abs. 2 FrG nicht ident mit jenen für die Gewährung von Asyl sind. Damit ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen: In seinem Antrag vom 23. Juni 1993 beschränkte er sich auf die Behauptung, daß ihm in der Türkei "Folter, Verhaftung usw." drohten, Leib und Leben seien gefährdet, und ersuchte um die Beischaffung des "Asylaktes", in dem er die Verfolgungshandlungen detailliert vorgebracht habe. Wenn die belangte Behörde daher bei diesen Gegebenheiten die Ergebnisse der Ermittlungen im Asylverfahren ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Zu dieser Vorgangsweise war sie aufgrund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel berechtigt (vgl. das - gleichfalls einen Aleviten kurdischer Abstammung betreffende - hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0214). Daß sie von einer im Sinne des § 38 AVG bindenden Wirkung der Entscheidung im Asylverfahren für die von ihr getroffene Entscheidung ausgegangen wäre, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.

Daß konkrete, im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Umstände, welche stichhaltige Gründe für die in § 37 Abs. 1 oder 2 FrG umschriebenen Annahmen bilden könnten, von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben seien, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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