VwGH 93/18/0557

VwGH93/18/055710.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Juni 1993, Zl. IV-738.868/FrB/93, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §1 Abs2 Z1;
AufG 1992 §1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AufG 1992 §6;
AVG §1;
B-VG Art144 Abs3;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs2 Z1;
AufG 1992 §1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AufG 1992 §6;
AVG §1;
B-VG Art144 Abs3;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 und 7 FrG ab. Dieser Bscheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 1. Juli 1993 zugestellt.

Über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1993, B 1150/93, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer "Äußerung" durch die belangte Behörde erwogen:

Zutreffend weist die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 24. Jänner 1994 darauf hin, daß sich aus den Umständen des Falles ergibt, daß der Beschwerdeführer einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu begründen beabsichtigte. Diese Annahme ist jedenfalls im Grunde des § 1 Abs. 2 Z. 1 des - am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen - Aufenthaltsgesetzes gerechtfertigt, weil sich der Beschwerdeführer nach der Aktenlage im Kalenderjahr 1993 länger als sechs Monate, nämlich vom 1. Jänner bis zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 1. Juli 1993, tatsächlich in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer benötigte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, das ist der 1. Juli 1993 als der Zeitpunkt der Bescheidzustellung, eine Bewilligung gemäß §§ 1 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, weshalb ihm gemäß § 7 Abs. 7 FrG ein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt werden durfte. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes - war mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes auf die im § 6 Abs. 4 leg. cit. genannte Behörde übergegangen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu entrichtenden Stempelgebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Ersatz gebührt.

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