VwGH 93/18/0525

VwGH93/18/052515.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des I in T, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. September 1993, Zl. Sich-A-BA-70/153/1993-Ho, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 16. Juli 1993 auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.

Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen keine Berufung zulässig sei.

Diese Belehrung ist unrichtig. Gemäß § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung, außer in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen des § 7, der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

Das Aufenthaltsgesetz enthält keine Rechtsmittelbeschränkung betreffend Bescheide, mit denen die beantragte Bewilligung versagt wird. In der zweiten Instanz obliegt demnach die Entscheidung zufolge Art. 103 Abs. 4 B-VG dem Bundesminister für Inneres (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 525 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP, Seite 10).

Da im Beschwerdefall der dargestellte administrative Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird hingewiesen.

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