VwGH 93/18/0507

VwGH93/18/050725.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juli 1993, Zl. SD 192/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juli 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit Oktober 1991 im Bundesgebiet aufhalte, habe am 15. Oktober 1992 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt und dazu u.a. ausgeführt, daß er aus seiner derzeitigen Beschäftigung Einkünfte in der Höhe von S 11.000,-- beziehe; gleichzeitig habe er eine Bestätigung des "NGO Committee on Narcotic Drugs" vorgelegt, aus der hervorgehe, daß er seit 30. September 1992 für diese Vereinigung tätig sei und dafür eine Entschädigung in der Höhe von 1.200 US-Dollar erhalte. Ermittlungen der Behörde hätten ergeben, daß es sich bei der genannten Vereinigung um eine private Hilfsorganisation handle, der ausschließlich ehrenamtliche Funktionäre angehörten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung sei eindeutig als Fälschung erkannt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe anläßlich seiner Einvernahme am 26. März 1993 angegeben, diese Bestätigung im Oktober 1992 bei einem Dr. A bestellt und ca. zwei Wochen später gegen ein Entgelt von S 1.000,-- erhalten zu haben. Seine nunmehrige Darstellung, er habe diese Aussagen nur unter Zwang unterschrieben und sie würden nicht den Tatsachen entsprechen, müsse angesichts des vorliegenden Sachverhaltes als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Doch selbst wenn man davon ausgehe, daß dem Beschwerdeführer nicht bewußt gewesen sei, daß es sich um eine Fälschung gehandelt habe, so müsse ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bewußt gewesen sein, bis dahin keine Tätigkeit für die besagte Vereinigung ausgeübt und auch keine Vergütungen erhalten zu haben, obwohl er laut vorgelegter Bestätigung dort bereits seit 30. September 1992 beschäftigt gewesen sei. Ungeachtet dessen habe er in seinem Sichtvermerksantrag unmißverständlich angegeben, ein Einkommen von S 11.000,-- zu beziehen. Die Erstbehörde habe daher zu Recht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG und auch jene des § 18 Abs. 1 leg. cit. als gegeben angesehen. Aus diesem Grund habe auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei, nicht näher eingegangen zu werden gebraucht.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor und werde von ihm auch nicht behauptet.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 18 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache i.S. des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 6) gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 und 3 zu verschaffen.

2.1. Wesentliches Anliegen der Beschwerde ist es darzutun, daß der Beschwerdeführer in bezug auf die von ihm der Behörde vorgelegte Bestätigung über seine Tätigkeit bei dem genannten Drogenkomitee selbst betrogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, eine Beschäftigung, wie aus der Bestätigung ersichtlich, erhalten zu haben und habe sich auch mehrmals bemüht, diese aufzunehmen. Der Vorwurf der belangten Behörde, für den Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Vorlage der Bestätigung die Unrichtigkeit derselben erkennbar gewesen, sei verfehlt. Die Bestätigung habe nämlich gelautet, daß der Beschwerdeführer seit 30. September 1992 für dieses Drogenkomitee arbeite; bei seiner Antragstellung am 15. Oktober 1992 sei er noch durchaus der Meinung gewesen, daß er diese Beschäftigung werde antreten können. Erst im Jänner 1993 habe er mit Sicherheit erkannt, selbst betrogen worden zu sein.

2.2. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Argumentation der belangten Behörde nicht zu erschüttern. Der von ihr dem § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG subsumierte maßgebliche Sachverhalt besteht der insoweit eindeutigen Bescheidbegründung zufolge darin, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Stellung eines Sichtvermerksantrages am 15. Oktober 1992 zur Stützung desselben unter Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung angegeben habe, seit 30. September 1992 für das "NGO Commitee on Narcotic Drugs" zu arbeiten und hiefür eine Entschädigung zu erhalten. Daß aber diese Angabe - wie von der belangten Behörde angenommen - im Zeitpunkt der Antragstellung nicht den Tatsachen entsprach, wird durch die vorstehenden Beschwerdeausführungen geradezu bekräftigt. Denn wenn der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1992 der Meinung war, daß er diese Beschäftigung "antreten wird können", so wußte er zu diesem Zeitpunkt um die Unrichtigkeit der Bestätigung, "daß er seit 30.9.1992 für dieses Drogenkomitee arbeitet". Die wesentliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde begegnet demnach auch und gerade unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen keinen Bedenken. Gleichfalls rechtlich einwandfrei unterstellte die belangte Behörde diesen Sachverhalt dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG. Daß sie aufgrund dieser bestimmten Tatsache i.S. des § 18 Abs. 1 leg. cit. die dort umschriebene Annahme für gerechtfertigt hielt, ist angesichts der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (konkret: eines geordneten Fremdenwesens) durch den (weiteren) Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht als rechtsirrig zu erkennen.

3. Die Verfahrensrüge, es sei verabsäumt worden, zwei namentlich genannte Personen - wie beantragt - als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß der Beschwerdeführer selbst betrogen worden sei, ist im Hinblick auf die Ausführungen unter II.2.2. der Boden entzogen.

4. Wenn die Beschwerde schließlich behauptet, es sei unrichtig, daß der Beschwerdeführer "keinen Nachweis über seinen Lebensunterhalt in Österreich erbringen konnte", so genügt der Hinweis darauf, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund der von ihr - zutreffend - angenommenen Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG eine Erörterung der Frage, ob allenfalls auch § 18 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. heranzuziehen sei, mit Recht für entbehrlich hielt.

5. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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