VwGH 93/18/0489

VwGH93/18/048925.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der G in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 2. September 1993, Zl. XI-S-133/7-1993, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See (die belangte Behörde) hat gegen die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. August 1993 auf Erlassung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG ab. Nach der Begründung sei die Abschiebung weder unzulässig, noch erscheine sie aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid Berufung erhoben und gleichzeitig um die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes angesucht. Dabei habe sie darauf hingewiesen, daß die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, da sie sich mit ihren drei minderjährigen Kindern in Österreich aufhalte. Ihr Aufenthalt und der ihrer Kinder sei rechtmäßig. Sie sei für die drei Kinder voll pflege- und erziehungsberechtigt und obsorgepflichtig. Gegen ihre drei Kinder sei kein Aufenthaltsverbot und keine Ausweisung verfügt worden. Die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes würde sie zwangsweise von ihren drei Kindern trennen. Dieser Umstand stehe einer tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Abschiebung gleich bzw. stelle eine tatsächliche Unmöglichkeit ihrer Abschiebung dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Aufschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, ihre Trennung von den drei minderjährigen Kindern stelle eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung dar, kann nicht gefolgt werden. Auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin war im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 19 und § 20 Abs. 1 FrG Bedacht zu nehmen. Die durch einen solchen Eingriff erforderlichen Regelungen dieser Verhältnisse können einen Grund zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 22 Abs. 1 FrG darstellen. Eine - nochmalige - Berücksichtigung dieser Umstände im Zeitpunkt der Abschiebung kommt somit nicht in Betracht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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