Normen
FrPolG 1954 §13;
FrPolG 1954 §5a;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
FrPolG 1954 §13;
FrPolG 1954 §5a;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Bangladesh, erhobene Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 6. Juli 1992 gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß über den Beschwerdeführer mit Bescheid (der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See) vom 13. Juli 1992 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz ein bis 13. Juli 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 6. Juli 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und habe sich nicht mit einem gültigen Reisedokument ausweisen können und über keine ausreichenden Barmittel für seinen Unterhalt verfügt. Es bestehe keinerlei familiäre Bindung in Österreich.
Gegen diesen Bescheid rief der Beschwerdeführer den Verfassungsgerichtshof an, der die Behandlung der an ihn herangetragenen Beschwerde mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 1403/92, ablehnte und die Beschwerde mit dem weiteren Beschluß vom 10. September 1993 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus der zur hg. Zl. 93/18/0430 protokollierten Beschwerde ergibt sich, daß der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13. Juli 1992, mit dem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war, Berufung erhob, die mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 19. November 1992 abgewiesen wurde. Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides, das war nach den Angaben in der Beschwerde der 31. Juli 1992, war das Aufenthaltsverbot daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Schubhaft diente somit zu diesem Zeitpunkt noch der Vorbereitung der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Bei der im Rahmen der Entscheidung über eine auf § 5a Fremdenpolizeigesetz gestützte Beschwerde vorzunehmenden Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Schubhaft kommt der Frage der Zulässigkeit einer allfälligen Abschiebung keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu deren Vorbereitung die Schubhaft notwendig ist, steht nämlich nicht entgegen, daß eine Abschiebung des Fremden - in welches Land auch immer - unzulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 93/18/0447-0452); dies schon deshalb, weil sich die Frage einer Abschiebung gemäß § 13 Fremdenpolizeigesetz überhaupt erst stellt, wenn der Fremde seiner Verpflichtung zum Verlassen des Gebietes, in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, (§ 6 Abs. 1 erster Satz, allenfalls in Verbindung mit Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) nicht nachgekommen ist.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Schubhaft dürfe gegen ihn weder verhängt noch aufrechterhalten werden, weil die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Abschiebung mit Rücksicht darauf unzulässig seien, daß ihm im Falle seiner Abschiebung nach Bangladesh eine Gefahr nach § 13a Fremdenpolizeigesetz drohe, erweist sich somit als unzutreffend. Das von der belangten Behörde im übrigen mit Recht bejahte Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahen in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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