Normen
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §43;
VwRallg;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §43;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (der belangten Behörde) vom 27. Juli 1993 wurde der dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 1992 mit Gültigkeitsdauer bis 6. Juli 1995 erteilte Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 FrG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. für ungültig erklärt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß folgende rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen gegen den Beschwerdeführer aufscheinen:
"1. 27.7.1988, § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960,
Geldstrafe S 1.100,--,
2. 23.1.1989, § 20 Abs. 2 StVO 1960, Geldstrafe S 600,--,
3. 16.8.1989, § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960,
Geldstrafe S 500,--,
4. 16.8.1989, § 4 Abs. 5 StVO 1960, Geldstrafe S 500,--,
5. 22.4.1991, § 11 Abs. 1 StVO 1960, Geldstrafe S 500,--,
6. 17.9.1992, § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967,
Geldstrafe S 500,--,
7. 17.9.1992, § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967,
Geldstrafe S 500,--."
Die belangte Behörde habe nachträglich aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Landesgerichtes Wels vom 20. April 1993 davon Kenntnis erlangt, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. April 1993 wegen des Vergehens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, bedingt auf 2 Jahre, bestraft worden sei. Außerdem scheine gegen den Beschwerdeführer eine weitere rechtskräftige Verwaltungsstrafe vom 24. November 1992 - § 22 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Meldegesetz, Geldstrafe S 500,-- - auf.
Bei der gerichtlichen Verurteilung handle es sich um ein schwerwiegendes Vergehen. Abgesehen davon sei nicht zuletzt auch im Hinblick auf die angeführte Zahl der begangenen Verwaltungsübertretungen davon auszugehen, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen "formeller und materieller Gesetzwidrigkeiten" erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 FrG ist ein Sichtvermerk ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt eines Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die auch zur Rechtfertigung der Ungültigerklärung des Sichtvermerkes herangezogenen rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen des Beschwerdeführers nach der StVO 1960 und dem KFG 1967 aus den Jahren 1988 bis 1992 der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erteilung des Sichtvermerkes bereits bekannt waren.
Es ist allerdings nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diese Bestrafungen im Zusammenhalt mit der in der Beschwerde nicht bestrittenen - nachträglich eingetretenen - gerichtlichen Verurteilung in ihrer Gesamtheit der Ungültigerklärung des Sichtvermerkes zugrunde gelegt hat. Der aus den Bestrafungen und der Verurteilung von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG begegnet keinen Bedenken. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Untreue führt dazu, die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich als Interessen der öffentlichen Sicherheit gefährdend anzusehen. Dieser rechtskräftigen Verurteilung liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer zwischen 22. und 30. Oktober 1991 in verschiedenen Orten in Oberösterreich, die einem anderen von einem Kreditinstitut durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, dieses durch den Gebrauch der ausgegebenen Kreditkarte zu verpflichten, dadurch, daß er sich unter Verwendung der ihm von diesem anderen widerrechtlich überlassenen Kreditkarte von Vertragsfirmen in 20 Fällen Waren- und Dienstleistungen im Gesamtwert von S 70.166,-- erbringen ließ, wissentlich mißbraucht, und dadurch, weil weder er noch der andere in der Lage und willens waren, die eingegangenen Verbindlichkeiten entsprechend dem Kreditkartenvertrag gegenüber dem Kreditkarteninstitut einzulösen, dem Kreditinstitut einen Vermögensnachteil in Höhe des genannten Betrages zugefügt hat. Die Tatsache, daß seit diesem Verhalten rund 21 Monate verstrichen sind, ändert - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - an dieser Beurteilung nichts. Auch der Ausspruch des Gerichtes betreffend die bedingte Strafnachsicht steht dem nicht entgegen, weil die belangte Behörde die aus dem Aufenthalt des Fremden resultierende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit unabhängig davon zu beurteilen hat.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FrG geht insoweit fehl, als die dort genannten Voraussetzungen ausschließlich für die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes von Bedeutung sind.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe die Ermessensentscheidung weder begründet noch dem Gesetz entsprechend erlassen, übersieht er, daß die belangte Behörde keine Ermessensentscheidung (im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 FrG) getroffen hat, sondern vom Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer ist insoweit im Recht, als die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen hat, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. aus der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1993, B 302/93, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0317). Der Beschwerdeführer bringt vor, daß seine Mutter österreichische Staatsbürgerin sei.
Dem ist zu entgegnen, daß die Staatsbürgerschaft seiner Mutter - aufgrund des Inhaltes der Verwaltungsakten kann nicht ausgeschlossen werden, daß die dort angeführte Unterkunftgeberin mit der in der Beschwerde genannten Mutter ident ist (Namensgleichheit) - für die Frage der familiären Bindung keine Bedeutung besitzt. Die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist von solchem Gewicht, daß zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK), die durch die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes tangierten privaten Interessen des Beschwerdeführers (Berufsausübung seit vielen Jahren, finanzielle Verpflichtungen und - sofern solche vorliegen - allfällige Beziehungen zu der in Österreich lebenden Mutter) zurückzustehen haben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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