Normen
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwGG §34 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Syrien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung nach Syrien sei somit zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 1993 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 25. Juni 1993, B 867/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit dem weiteren Beschluß vom 6. September 1993 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Syrien gemäß den §§ 37, 54 FrG verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Nach dem mit dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens in Übereinstimmung stehenden unbedenklichen Vorbringen in der Gegenschrift wurde der Beschwerdeführer am 1. April 1993 nach Damaskus abgeschoben. Im Hinblick darauf konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in dem Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien nicht (mehr) verletzt sein, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (vgl. den hg. Beschluß vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0288).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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