Normen
ABGB §92 Abs2;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
AVG §45 Abs2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
ABGB §92 Abs2;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
AVG §45 Abs2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, am 25. Februar 1993 ausgestellte, bis 25. Februar 1994 gültige Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 FrG für ungültig erklärt. Nach der Begründung sei dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und eines Befreiungsscheines erstmals am 21. November 1991 ein bis zum 21. Mai 1992 gültiger Sichtvermerk ausgestellt worden. Die am 7. Oktober 1991 geschlossene Ehe sei mit Urteil (richtig: Beschluß) des Bezirksgerichtes Bludenz vom 3. Mai 1993 im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz aufgelöst worden. In der Begründung dieser Entscheidung werde ausgeführt, daß die Antragsteller nie miteinander gelebt und offensichtlich auch nie eine Ehe beabsichtigt hätten. Offensichtlich sei die Ehe nur zum Zwecke der Vermittlung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer geschlossen worden. Eine Ehe im Sinne des § 44 ABGB habe nie bestanden und sei auch offensichtlich gar nicht beabsichtigt gewesen. Die Lebensgemeinschaft zwischen den Antragstellern sei nie begründet worden. Im Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 13. Jänner 1993 (mit dem festgestellt wurde, daß das von der - nunmehr geschiedenen - Ehegattin des Beschwerdeführers am 28. Juni 1992 geborene Kind kein eheliches Kind des Beschwerdeführers ist) sei angeführt, daß der Beschwerdeführer nie mit der Mutter des Kindes geschlechtlich verkehrt und mit dieser auch nie in ehelicher Gemeinschaft zusammengewohnt habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes seien der Behörde somit nachträglich Tatsachen bekannt geworden, welche die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem dieser darzutun versuchte, es habe sich um keine Scheinehe gehandelt, wertete die belangte Behörde als unglaubwürdige Schutzbehauptung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 11 Abs. 1 FrG ist ein Sichtvermerk für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen würden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0266) stellt die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten dar, welches dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre.
Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides läßt sich eindeutig erkennen, daß sich die Entscheidung auf den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG stützt. Aus diesem Grunde liegt, auch wenn diese Rechtsgrundlage im Spruch des Bescheides nicht ausdrücklich angeführt wurde, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 1988, Zlen. 88/02/0059, 0067).
Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) bestehen gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme, die Ehe des Beschwerdeführers sei nur zum Zwecke der "Vermittlung einer Aufenthaltsbewilligung" geschlossen worden, keine Bedenken. Schon allein die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Tatsache, daß er nie mit seiner Ehegattin geschlechtlich verkehrt hat, läßt die Schlußfolgerung der belangten Behörde auf die Unglaubwürdigkeit seiner Behauptungen, er habe seine Ehegattin geliebt und beabsichtigt, mit ihr eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nicht unschlüssig erscheinen. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nie gemeinsam gewohnt haben, spricht gegen die Richtigkeit seiner Behauptungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0154).
Auf dem Boden des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes ist die Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und die darauf im Grunde des § 11 Abs. 1 leg. cit. gestützte Ungültigerklärung des Sichtvermerkes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Von einem im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK damit verbundenen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1993, B 302/92) kann keine Rede sein, hat sich der Beschwerdeführer doch die Berechtigung, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und hier einer Beschäftigung nachzugehen, rechtsmißbräuchlich erschlichen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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