VwGH 93/18/0382

VwGH93/18/038230.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Juni 1993 (ohne Geschäftszahl), betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art1 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art1 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer bosnischen Staatsangehörigen, vom 28. Dezember 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin am 12. Juli 1992 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Sie halte sich "seit jener Zeit" in Wien auf und sei auch polizeilich gemeldet. "Vom 13.07.1992 bis zum 28.12.1992" sei sie ohne den erforderlichen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Am 14. September 1992 sei sie in einem Restaurant bei der "Schwarzarbeit" betreten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 7 Abs. 1 1. Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.

Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin am 12. Juli 1992 ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither im Bundesgebiet aufhält, ohne daß ihr zwischenzeitig ein Sichtvermerk gewährt worden wäre.

Die sichtvermerksfreie Einreise der Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund des Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 117/1983 (welches gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 386a/1992 lediglich im Verhältnis zur "Bundesrepublik Jugoslawien" - Serbien und Montenegro - bis auf weiteres ausgesetzt wurde). Da der von der Beschwerdeführerin angestrebte Sichtvermerk somit - ungeachtet dessen, daß sich die Beschwerdeführerin bereits mehrere Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat - nach dieser sichtvermerksfreien Einreise erteilt werden soll, ist der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0088), bei dem eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0232).

Schon aus diesem Grunde erfolgte die Versagung des Sichtvermerkes auf dem Boden des vorliegenden Sachverhaltes jedenfalls zu Recht. Der Umstand, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Z. 4 statt auf Z. 6 des § 10 Abs. 1 FrG gestützt hat, vermag keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin zu bewirken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zlen. 93/18/0131 bis 0133, betreffend § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG im Verhältnis zu § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit.). Im gegebenen Sachzusammenhang ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin die Meldevorschriften eingehalten hat; ebenso ist unerheblich, warum sie die "sofortige Beantragung eines Sichtvermerkes" unterlassen hat. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der der Beschwerdeführerin angelastete Vorwurf der "Schwarzarbeit" berechtigt ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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