Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, das heißt in seinem Spruchpunkt I, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach wies mit Spruchpunkt I ihres Bescheides vom z. Dezember 1992 den Antrag des Beschwerdeführers, eines liberianischen Staatsangehörigen, vom 5. November 1992 auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in seine Heimat oder einen Drittstaat, der nicht gewährleiste, ihn nicht in seine Heimat abzuschieben, zurück und vertrat dazu in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, daß die Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten Feststellunqsbescheides unzulässig sei.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Spruchpunkt I ihres Bescheides vom 22. Februar 1993 keine Folge, wies den Antrag gemäß 5 54 des Fremdengesetzes (FrG) ab und stellte fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in dem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.
In der Begründung dieses Bescheides wurde dazu unter anderem ausgeführt, daß mit 1. Jänner 1993 das FrG in Kraft getreten sei, das in seinem S 54 Abs. 1 über Antrag des Fremden die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat vorsehe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers sei noch das Fremdenpolizeigesetz anzuwenden gewesen, das ein formelles Verfahren zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nicht vorgesehen habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die erstinstanzliche Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. November 1992 zurückgewiesen, weil sie ihn für unzulässig hielt. Sie ist dementsprechend auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, aus denen er die Unzulässigkeit seiner Abschiebung abgeleitet hat, nicht eingegangen und hat eine Sachentscheidung über den Antrag verweigert.
Damit war die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG für die belangte Behörde als Berufungsbehörde bestimmt. Sache im genannten Sinn war nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages. Es war der belangten Behörde verwehrt, eine Sachentscheidung über den von der Erstbehörde zurückgewiesenen Antrag zu treffen. Dadurch, daß die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage eine Sachentscheidung getroffen hat, hat sie die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet
(siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seiten 575 f und 580 zitierte hg. Rechtsprechung). Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. W i e n , am 28. April 1995
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