VwGH 93/18/0199

VwGH93/18/019930.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 5. März 1993, Zl. Fr 165-3/93, betreffend Versagung des Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslG-D 1990 §3 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
PaßG 1969 §23 Abs1;
PaßG 1969 §23 Abs3;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
Sichtvermerkspflicht Ausnahme Türkei 1990 §2;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwRallg;
AuslG-D 1990 §3 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
PaßG 1969 §23 Abs1;
PaßG 1969 §23 Abs3;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
Sichtvermerkspflicht Ausnahme Türkei 1990 §2;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten (der belangten Behörde) vom 5. März 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 11. Jänner 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 Fremdengesetz abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 28. März 1992 illegal ohne Sichtvermerk via Grenzübergang Spielfeld nach Österreich eingereist und halte sich seither unberechtigt im Bundesgebiet auf. Er habe dadurch gegen das Abkommen zwischen der österreichischen und der türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges vom 7. April 1954, BGBl. Nr. 194/1955, in Verbindung mit der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 24. April 1990, BGBl. Nr. 222/1990 vom 27. April 1990, verstoßen. Am 11. Jänner 1993 habe er auf der Grundlage eines Befreiungsscheines des Arbeitsamtes Baden vom 11. September 1992, gültig vom 11. September 1992 bis 10. September 1997, in Verbindung mit einer Arbeits- und Lohnbestätigung der Firma B vom 15. Dezember 1992 die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt. Die erwiesene illegale Einreise und der anschließende rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers stellten zweifellos eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, da es sich unbestritten um einen äußerst schwerwiegenden Verstoß gegen die internationalen und nationalen Rechtsnormen handle. Bei Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG sei eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers nicht vorgesehen. Der Tatsache, daß der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Ehe geschlossen habe, dadurch in den Besitz eines Befreiungsscheines gelangt sei und eine Beschäftigung ausübe, komme daher keine rechtliche Bedeutung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen "Verfahrensmängel" geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 leg.cit. gegeben ist. Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 FrG - unter anderem - zu versagen, wenn der Sichtvermerk nach sichtvermerksfreier Einreise

(§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll (Z. 6), wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält (Z. 7).

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung eines Sichtvermerkes verletzt. Begründend führt er dazu aus, das Argument der belangten Behörde, er wäre illegal und ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist, sei in dieser Form aktenwidrig bzw. liege hier eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Als sekundärer Feststellungsmangel werde geltend gemacht, daß die belangte Behörde keine Feststellung über die für die Bundesrepublik Deutschland gültige Aufenthaltserlaubnis getroffen habe. Weiters fehlten Feststellungen, warum der Beschwerdeführer nicht nach Deutschland weitergereist sei, bzw. wann er den Entschluß gefaßt habe, in Österreich zu bleiben. Er sei legal mit einem der belangten Behörde bekannten türkischen Reisepaß, versehen mit der Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, mit Gültigkeit vom 13. März bis 12. Juni 1992, nach Österreich eingereist. Der Grenzkontrolle habe er sich gestellt. Erst ein kurzer Aufenthalt bei seinem Bruder in X habe ihn veranlaßt, in Österreich zu bleiben.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben - wie auch die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt -, daß er auf Grund des Sichtvermerkes der Bundesrepublik Deutschland (lt. Ausweis des Verwaltungsaktes und der Gegenschrift, gültig vom 13. März bis 12. Juni 1992) gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz Paßgesetz 1969 in Verbindung mit § 2 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 95a/1990 auch ohne österreichischen Sichtvermerk berechtigt war, in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort drei Monate aufzuhalten (vgl. das Erkenntnis vom 13. Mai 1992, Zl. 91/19/0357). Mit Ablauf dieser Frist ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich allerdings unrechtmäßig.

Sein Aktenwidrigkeit behauptendes Vorbringen geht fehl, weil eine solche ausschließlich im Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch die Behörde andererseits besteht, nicht aber schon dann, wenn die belangte Behörde aus dem Inhalt der Akten - nach Meinung des Beschwerdeführers - unrichtige Schlüsse gezogen hat (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 593). Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei "illegal (ergänze: weil) ohne (ergänze: österreichischen) Sichtvermerk" eingereist, stellt sich somit als Schlußfolgerung aus dem Inhalt der Akten dar. Die behauptete Unrichtigkeit der so getroffenen Feststellungen kann gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG geltend gemacht werden; die Beschwerdeausführungen sind in diesem Sinne zu verstehen, vermögen jedoch nicht aufzuzeigen, zu welchem anderen rechtlichen Ergebnis die Behörde bei Annahme des in der Beschwerde aufgezeigten Sachverhaltes hätte kommen können. Denn der in der Beschwerde behauptete Sachverhalt erfüllt sämtliche Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG. Diese Bestimmung hat zum Ziel, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtvermerksfreie Einreise) nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder auf Grund eines Sichtvermerkabkommens in einem Fremden der Wunsch für einen längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht - anders als nach der vor dem Fremdengesetz geltenden Rechtslage - nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen (siehe das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0190). Die Annahme des in der Beschwerde behaupteten Sachverhaltes hätte zwingend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes zur Folge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0232), sodaß die belangte Behörde auch diesfalls eine Ermessensentscheidung gemäß § 7 Abs. 1 FrG, bei der gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. auf die vom Beschwerdeführer genannten persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht zu treffen gehabt hätte.

Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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