VwGH 93/18/0197

VwGH93/18/01973.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 24. Februar 1993, Zl. Fr-105.256/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Februar 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG abgewiesen. Nach der Begründung gehe der Beschwerdeführer, der sich seit 1989 in Österreich aufhalte, derzeit keiner Beschäftigung nach und beziehe seit dem 1. Oktober 1992 Sozialhilfe in Form einer monatlichen Unterstützung in der Gesamthöhe von S 5.640,--. Dieser Sachverhalt beweise, daß er derzeit nicht über eigene Mittel verfüge, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.

Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

Der Begriff der "eigenen Mittel" ist dabei in dem in den Sozialhilfegesetzen der Länder verwendeten Sinne zu verstehen und umfaßt sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, mit Ausnahme jener, die aus der Fürsorge erfließen könnten (vgl. 692 Blg. NR. XVIII. GP, 34).

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und das Parteiengehör verletzt zu haben, weil sie ihn - anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 24. Februar 1993 - nicht befragt habe, ob er über eigene Mittel oder einen Krankenversicherungsschutz verfüge. Er habe daher, zumal er als Rechtsunkundiger nicht wissen könne, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung wesentlich seien, nicht vorbringen können, daß er am 12. Jänner 1993 aufgrund eines am 1. Jänner 1992 erlittenen Freizeitunfalles, der die Amputation des rechten Armes zur Folge gehabt habe, von seiner privaten Unfallversicherungsanstalt einen Betrag von S 800.000,-- erhalten habe. Ferner sei ihm am 21. Jänner 1993 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ein Rehabilitationsaufenthalt bewilligt worden, was zeige, daß ein Krankenversicherungsschutz vorliege.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Da er bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 24. Februar 1993 angegeben hatte, im Bezug von Geldleistungen aus der Sozialhilfe zu stehen, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß er nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge, setzt doch der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach § 6 Abs. 1 des im Falle des Beschwerdeführers zur Anwendung kommenden Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, voraus, daß der Hilfesuchende den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Daß diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der niederschriftlichen Vernehmung nicht mehr erfüllt gewesen seien, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu die bei Ringhofer,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzes I, 363 ff, angeführte Judikatur) vorbringen müssen, zumal ihn als Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes auch gemäß § 50 Abs. 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes die Verpflichtung getroffen hätte, jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, aufgrund deren Art und Umfang der Hilfe neu zu bestimmen wären oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Behörde erster Instanz anzuzeigen.

Die Annahme des Vorliegens des ersten Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG (mangelnde eigene Mittel) ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ob auch der zweite Tatbestand dieser Bestimmung (mangelnder Krankversicherungsschutz) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Sichtvermerk bereits dann zu versagen ist, wenn einer der beiden Tatbestände vorliegt (vgl. 692 Blg. NR. XVII. GP., 34).

Dem Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß das beim Landesgericht Salzburg anhängige Verfahren über seine Klage gegen die Abweisung seines Antrages auf Gewährung einer Invaliditätspension "bis zur Vorlage meiner Versicherungszeiten in Jugoslawien" unterbrochen sei, kommt im gegebenen Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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