VwGH 93/18/0127

VwGH93/18/012727.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1993, Zl. Fr-81.158, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §10 Abs1;
FrG 1993 §86 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §10 Abs1;
FrG 1993 §86 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (der belangten Behörde) vom 1. Februar 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 4. November 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 und 7 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben am 15. April 1992 ohne Sichtvermerk, auf der Ladefläche eines Lkw"s versteckt, unter Umgehung der Grenzkontrolle aus Ungarn nach Österreich eingereist. Auf Grund des von ihm gestellten Asylantrages sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. September 1992 festgestellt worden, daß er nicht Flüchtling sei. Die dagegen erhobene Berufung habe er am 5. November 1992 zurückgezogen. In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, auf Grund der Einreise ohne Sichtvermerk und unter Umgehung der Grenzkontrolle lägen die Sichtvermerksversagungsgründe nach § 10 Abs. 1 Z. 4 und 7 FrG vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn ...

"4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde; ...

7. sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält."

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß sein Verhalten an sich den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG erfülle, er vertritt jedoch in diesem Zusammenhang die Auffassung, diese Gesetzesstelle könne "bei verfassungskonformer Interpretation" nur auf solche Fälle angewendet werden, in denen die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle nach dem Inkrafttreten des FrG (mit 1. Jänner 1993) erfolgt sei. Andernfalls habe es die Behörde in der Hand, durch Verzögerung in der Erledigung für den Sichtvermerkswerber eine schlechtere Rechtssituation eintreten zu lassen.

Diese Auffassung wird vom Gerichtshof nicht geteilt. Mangels anders lautender Übergangsvorschriften hatte die belangte Behörde die Bestimmungen des FrG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden (siehe das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0096, mwN). Welche verfassungsrechtlichen Erwägungen ein anderes Ergebnis rechtfertigen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer dabei allenfalls den Gleichheitsgrundsatz im Auge hat, kann es nicht als unsachlich erkannt werden, wenn alle Sichtvermerkswerber ab Inkrafttreten des FrG in gleicher Weise behandelt werden, unabhängig davon, wann sie ihren Antrag gestellt und wann sie das einen Versagungsgrund nach dem FrG darstellende Verhalten gesetzt haben.

3. Da sohin der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG vorliegt, erfolgte die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages jedenfalls zu Recht, weshalb es im vorliegenden Fall dahin stehen kann, ob auch der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. vorliegt.

4. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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