VwGH 93/18/0092

VwGH93/18/009214.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. September 1992, Zl. VwSen-220190/2/Kl/Kf, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AZG;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AZG;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Oktober 1991, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit dem erwähnten Straferkenntnis sei der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied der G.-AG bestraft worden, weil er es zu verantworten habe, daß von dieser Gesellschaft in einer örtlich umschriebenen Filiale in X Arbeitnehmer über die gesetzlich zulässige Zeit beschäftigt worden seien. Dagegen sei Berufung eingebracht worden. Der Magistrat der Stadt Wien habe die Verwaltungsakten samt dieser Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgelegt, welcher die Berufung gemäß § 6 AVG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet habe, weil nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Verwaltungsübertretungen in X, sohin im Sprengel des letztgenannten Verwaltungssenates, begangen worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - so die belangte Behörde weiter - sei aber bei Übertretungen nach dem Arbeitzeitgesetz der Tatort immer der Sitz des Unternehmens. Entsprechend habe der Magistrat der Stadt Wien seine Zuständigkeit als Tatortbehörde auch wahrgenommen. Im Sinne der zitierten Judikatur wäre der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung über die Berufung zuständig gewesen, sodaß er unrichtigerweise diese Eingabe an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluß vom 3. April 1989, Zl. 89/10/0085) bewirke die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde, wobei mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde diese die Entscheidungspflicht treffe. Es stehe der Partei aber frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teile, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren, wodurch sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages - auslöse. Auf Grund der Unzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich sei die Berufung sohin zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Mit Beschluß vom 30. November 1992, Zlen. B 1678/92, K I-3/92, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gleichzeitig gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der erwähnte Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wurde gleichzeitig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde zu letzterem unter anderem ausgeführt, ein verneinender Kompetenzkonflikt setze jedenfalls voraus, daß beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt hätten. Diese Voraussetzung sei hier vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien allein durch die Weiterleitung der Akten im Sinne des § 6 AVG nicht erfüllt; wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 3. April 1989, Zl. 89/10/0085, ausgesprochen habe, stehe es dem Einschreiter in einem derartigen Fall - zunächst - offen, bei der die Rechtssache weiterleitenden Behörde (hier dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) auf Erledigung seiner dort eingebrachten Eingabe (Berufung) zu beharren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0289) ist der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen, wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist und die Arbeitszeitüberschreitung im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde. (Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0249, und vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0040, geht fehl, weil es dort um die Nichteinhaltung von Vorschreibungen beim Betrieb einer Anlage im Sinne des § 367 Z. 26 GewO 1973 ging, wobei der Gerichtshof annahm, die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen seien am Standort der Betriebsanlage begangen worden.)

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß sich aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoweit der Tatort nicht entnehmen läßt. Für einen solchen Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zlen. G 187/91, G 269/91, im Zusammenhang mit der Prüfung des § 51 Abs. 1 VStG auf seine Verfassungsmäßigkeit ausgeführt, daß dann, wenn auch die Bescheidbegründung den Tatort nicht ausdrücklich nenne, der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergebe, zugrunde gelegt werden müsse. Da beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch davon ausgehen, daß sich insoweit der Sitz der Unternehmensleitung mit in Wien - und nicht in Oberösterreich - gelegen ergibt, war die belangte Behörde für die Erledigung der in Rede stehenden Berufung örtlich nicht zuständig, sodaß sich die damit begründete Zurückweisung derselben als rechtsrichtig erweist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht endgültig über seine Berufung entschieden, weil es ihm entsprechend dem auch vom Verfassungsgerichtshof zitierten hg. Beschluß vom 3. April 1989, Zl. 89/10/0085, freisteht, beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auf der Erledigung der Berufung zu beharren, womit der Beschwerdeführer eine Entscheidungspflicht dieser Behörde auslöst.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte