VwGH 93/18/0086

VwGH93/18/00863.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Dezember 1992, Zl. SD 544/92, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Dezember 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FrPolG) die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut (mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten in Einklang stehender) Beschwerdeangabe am 13. Jänner 1993 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß der Beschwerdeführer am 11. März 1993 aus der Schubhaft entlassen worden sei. Gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 88 Abs. 2 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, gälten damit aber die ihr zugrunde liegenden Bescheide, also auch der bekämpfte, als widerrufen. Der hier angefochtene Bescheid sei demnach mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft außer Kraft getreten (und könne damit auch nicht mehr vollzogen werden). Mangels Rechtsschutzinteresses auf seiten des Beschwerdeführers sei die Beschwerde daher zurückzuweisen.

2. Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 49 Abs. 2, 88 Abs. 2 (erster Satz) FrG zum Tragen kommen, mithin der angefochtene Bescheid als widerrufen, also ex lege aus dem Rechtsbestand eliminiert, gilt. Denn auch dann, wenn man diese von der belangten Behörde vertretene Auffassung nicht teilte, ist im Beschwerdefall vom Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auszugehen.

Nach den - aktenmäßig dokumentierten - ausdrücklichen Angaben in der Gegenschrift der belangten Behörde, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Gerichtshof keinen Anlaß findet, wurde der Beschwerdeführer am 11. März 1993 aus der Schubhaft entlassen. Damit hat die Behörde zu erkennen gegeben, daß der Grund für die Erlassung des Schubhaftbescheides weggefallen ist. Solcherart haben sich die Rechtswirkungen dieses Bescheides erschöpft, bedürfte es doch für die nochmalige Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) eines neuen Schubhaftbescheides (vgl. den hg. Beschluß vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0260). Damit aber ist mit dem Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten durch den bekämpften Bescheid - dies unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit desselben - weggefallen. Infolge dieses Wegfalles (erst) im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der "Klaglosstellung" vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer kam nicht in Betracht, weil keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist (vgl. dazu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A).

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