Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
BAO §201;
BAO §280;
FAGNov 1991 Art2 §2 Abs3;
LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §205;
LAO Slbg 1963 §90 Abs1;
LAO Slbg 1963 §90 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
BAO §201;
BAO §280;
FAGNov 1991 Art2 §2 Abs3;
LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §205;
LAO Slbg 1963 §90 Abs1;
LAO Slbg 1963 §90 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich einer Getränkesteuerprüfung der Betriebe der Beschwerdeführerin in der Stadt Salzburg wurde für die in diesen Betrieben abgegebenen Getränke für den Zeitraum 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1985 die Getränkesteuerbemessungsgrundlage mit insgesamt
S 101,052.917,50 ermittelt, wovon S 34,806.307,80 auf das Jahr 1983, S 32,851.242,30 auf das Jahr 1984 und
S 33,395.367,40 auf das Jahr 1985 entfielen.
Mit Bescheid vom 13. April 1987 wurde gemäß § 148 Abs. 2 Salzburger Landesabgabenordnung (Sbg LAO), LGBl. Nr. 58/1963 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Salzburger Getränkesteuergesetz 1967 (GetrStG), LGBl. Nr. 14/1968 in der geltenden Fassung, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1985 die zu entrichtende Getränkesteuer für die Betriebe in der Stadt Salzburg mit 10 v.H. der Bemessungsgrundlage von S 101,052.917,50 mit dem Betrag von S 10,105.291,75 festgesetzt. Da die Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum an Getränkesteuer lediglich einen Betrag von S 8,809.665,-- einbekannt und entrichtet habe, ergebe sich für den genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der Abrundungsbestimmung des § 6 Abs. 1 GetrStG eine Nachzahlung von insgesamt S 1,295.610,--. Im ersten Rechtsgang, in dem in der Berufung u.a. auch die Verringerung der Bemessungsgrundlage wegen des Außerortverbrauchs begehrt wurde, bestätigte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg diesen im Instanzenzug bekämpften Bescheid mit der Maßgabe, daß dessen Spruch zu lauten habe:
"Gemäß § 148 Abs. 2 der Salzburger Landesabgabenordnung-LAO, Landesgesetzblatt Nr. 58/1963, wird die von der XY-reg.Gen.m.b.H. zu entrichtende Getränkesteuer für die von ihr im Zeitraum vom 1.1.1983 bis 31.12.1985 in der Stadtgemeinde Salzburg abgegebenen getränkesteuerpflichtigen Getränke mit 10 v.H. der Bemessungsgrundlage von S 101,052.917,50 unter Berücksichtigung der Rundungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 Salzburger Getränkesteuergesetz 1967, LGBl. Nr. 14/1968, in der Höhe von S 10,105.275,-- festgesetzt."
Der Verfassungsgerichtshof hob diesen mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 13. Juli 1989 mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1990, B 987/89-9, auf. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei durch Nichtberücksichtigung des Außerortverbrauches der getränkesteuerpflichtigen Waren in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juni 1992 wurde in der Folge der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 13. April 1987 mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe:
"Das Stadtsteueramt hat im Zuge einer Getränkesteuerprüfung der Betriebe des XY in der Stadt Salzburg für die in diesen Betrieben abgegebenen getränkesteuerpflichtigen Getränke für den Zeitraum vom 1.1.1983 - 31.12.1985 die Getränkesteuerbemessungsgrundlage mit insgesamt S 95,612.550,01 ermittelt, wovon S 33,887.479,76 auf das Jahr 1983, S 31,986.084,-- auf das Jahr 1984 und S 29,738.986,25 auf das Jahr 1985 entfallen.
Gemäß §§ 144 und 148 Abs. 2 LAO in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 4, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967, LGBl. Nr. 14/1968 i.d.g.F. wird die vom XY für den Zeitraum vom 1.1.1983 - 31.12.1985 zu entrichtende Getränkesteuer für Betriebe in der Stadt Salzburg mit 10 v.H. der Bemessungsgrundlage von S 95,612.550,01 sohin abgerundet mit S 9,561.253,-- festgesetzt.
Da der XY für den genannten Zeitraum an Getränkesteuer einen Betrag von S 10,105.269,-- entrichtet hat, verbleibt ein Guthaben von S 544.016,--."
In der Begründung heißt es im wesentlichen - soweit in diesem Verfahren von Relevanz -, das Stadtsteueramt habe festgestellt, daß die Beschwerdeführerin erst ab Juli 1985 in ihren monatlichen Getränkesteuererklärungen den Außerortverbrauch der abgegebenen Getränke aus den jeweiligen Bemessungsgrundlagen herausgerechnet habe, während in den davorliegenden Zeiträumen eine Kürzung der Getränkesteuererklärungen um den Außerortverbrauch nicht erfolgt sei. Desgleichen sei auch nachträglich keine ausdrückliche Berichtigung der auf die Zeiträume Jänner 1983 bis Juni 1985 entfallenden Getränkesteuererklärungen aus dem Titel des Außerortverbrauches vorgenommen worden. Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zuließen, gelte gemäß § 148 Abs. 1 Sbg LAO die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt. Hieraus folge, daß nach Aufhebung der im Beschwerdefall ergangenen Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1990 die Getränkesteuer für den Zeitraum 1983 bis 1985 neu festzusetzen sei. Die Verfassungsbestimmung des Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 693, lege fest, daß eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und Getränken auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnung unterbleibe, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet werde, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfasse, die nicht in der Gemeinde verbraucht worden seien, in der sie an den Letztverbraucher entgeltlich abgegeben worden seien. Dies bedeute, daß lediglich hinsichtlich des Ausmaßes des Außerortverbrauches, der bereits anläßlich der Selbstbemessung vom Abgabepflichtigen geltend gemacht worden sei, die Abgabenbehörde bzw. die Rechtsmittelinstanz die Anerkennung dieses Außerortverbrauches allein aus dem Grund des Neufestsetzungsverbotes nicht verweigern könne. Auf den Beschwerdefall bezogen könne daher der Außerortverbrauch von Getränken erst ab Juli 1985, also ab dem Zeitpunkt, ab dem erstmals um den Außerortverbrauch gekürzte Abgabenerklärungen eingereicht worden seien, abgabenmindernd berücksichtigt werden.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) gab mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 13. April 1987 teilweise statt und änderte den Spruch wie folgt:
"Gemäß § 144 und § 148 der Salzburger Landesabgabenordnung-LAO, LGBl. Nr. 58/1963 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967, LGBl. Nr. 14/1968, wird die von der XY-reg.Gen.m.b.H. für die von ihr im Zeitraum vom 1.1.1983 bis 31.12.1985 in der Stadtgemeinde Salzburg abgegebenen getränkesteuerpflichtigen Getränke zu entrichtende Getränkesteuer mit 10 v.H. der Bemessungsgrundlage von S 95,612.550,01 also mit S 9,561.255,-- festgesetzt.
Da die XY-reg.Gen.m.b.H. für den genannten Zeitraum bereits Getränkesteuer in der Höhe von S 10,105.269,-- entrichtet hat, verbleibt ihr ein Guthaben von S 544.014,--. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung heißt es, das Salzburger Getränkesteuergesetz 1967 lasse die Selbstbemessung der Getränkesteuer durch den Abgabepflichtigen zu, sodaß die Getränkesteuer durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Getränkesteuererklärungen über die Selbstbemessung als festgesetzt gelte. Da sich diese Selbstbemessung aber unter Zugrundelegung der geltenden Rechtslage und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als unrichtig erwiesen habe, habe die Abgabenbehörde die Getränkesteuer mit Bescheid festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin in ihren Getränkesteuererklärungen für die Monate Jänner 1983 bis Juni 1985 den Außerortverbrauch nicht in Abzug gebracht und diesbezüglich auch keine nachträgliche Berichtigung der Erklärungen vorgenommen, sondern dies erst ab dem Monat Juli 1985 für die folgenden Zeiträume getan habe, sei es der Abgabenbehörde im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des BGBl. Nr. 693/1991 verwehrt, hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 1983 bis Juni 1985 eine Neufestsetzung der Getränkesteuer unter Berücksichtigung des Außerortverbrauches vorzunehmen. Es habe nur die bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Getränkesteuer hinsichtlich dieses Zeitraumes zugunsten der Abgabepflichtigen den bei der bisherigen Selbstbemessung nicht geltend gemachten Schwund und die Mitgliederrückvergütung berücksichtigen können. Auf Grund der Richtigstellung der Berechnung ergebe sich für die Beschwerdeführerin nunmehr ein Guthaben von S 544.014,-- anstelle von S 544.016,--. In der Bemessungsgrundlage seien weiters keine Entgeltanteile für Speiseeis enthalten gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 873/93-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit weiterem Beschluß vom 9. Dezember 1993, B 873/93-5, zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Getränkesteuer verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verfassungsbestimmung des Art. II § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wird (FAG-Novelle 1991), BGBl. Nr. 693/1991, lautet:
"(3) Eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder § 14 Abs. 1 Z. 7 FAG 1989 auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesgabenordnungen unterbleibt, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden."
Im Bericht des Finanzausschusses, 356 BlgNR 18.GB, heißt es zu dieser Bestimmung:
"Ein außerordentliches, die Gemeinden geradezu überforderndes Problem stellen die unzähligen, in den letzten Monaten und Wochen einlangenden Anträge von Supermärkten dar, in denen die Rückzahlung der gesamten oder zumindest eines Großteils der in den letzten Jahren von den XYenten eingehobenen und an die Gemeinden abgeführten Getränkesteuer beantragt wird, wobei es den Gemeinden auf Grund ihrer beschränkten Verwaltungskapazität schwer fällt, zu beweisen, wieviele der verkauften Getränke nun im Gemeindegebiet verbraucht worden sind. Mit der in Art. II § 2 Abs. 3 enthaltenen Bestimmung wird daher normiert, daß eine Festsetzung der Abgaben ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, also dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, nicht zu erfolgen hat, wenn sich die behauptete Unrichtigkeit aus den Verbrauch außerhalb des Gemeindegebiets ergibt. Diese Bestimmung bedeutet allerdings nicht, daß rückwirkend oder auch nur ab deren Inkrafttreten für die nicht im Gemeindegebiet verbrauchten Getränke Getränkesteuer zu bezahlen wäre, sondern erfaßt nur die bereits an die Gemeinden abgeführten Steuererträge."
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1993, G 6/93 und Folgezahlen, hat der Verfassungsgesetzgeber für die im Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Novelle 1991 umschriebenen Fälle, also alle, in denen eine Neufestsetzung der Abgaben von Amts wegen oder über Antrag seine Begründung in dem genannten Umstand fände (nämlich daß sich die behauptete Unrichtigkeit aus dem Verbrauch außerhalb des Gemeindegebietes ergibt), angeordnet, daß eine Neufestsetzung für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte der umschriebenen Art zu unterbleiben habe.
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens übersehen nun, daß die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung vom 13. April 1987 noch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der FAG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 693/1991 erfolgt ist, sodaß diese Regelung, die an eine NEUfestsetzung anknüpft, nicht mehr greifen konnte. Demnach ist Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Novelle 1991 im Beschwerdefall nicht anwendbar. Daraus folgt, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über den von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren geltend gemachten Außerortverbrauch abzusprechen hatte und nicht unter Bezugnahme auf Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Novelle 1991 eine Entscheidung darüber verweigern durfte.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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