Normen
BAO §212 Abs1;
BAO §289 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §289 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid vom 8. Oktober 1993 hat die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung gegen den das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung abweisenden Bescheid des Magistrates der Stadt Wien abgewiesen und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, daß der Name des Bescheidadressaten N-GmbH zu lauten habe. In der Begründung heißt es, unbestritten stehe fest, daß die gegenständliche Ausgleichsabgabe rechtskräftig festgesetzt worden sei. Daß ungeachtet der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung eine erhebliche Härte für die Beschwerdeführerin im Falle der sofortigen Entrichtung der Abgabe vorliege, sei aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich. Die bloße Prüfung durch die Beschwerdeführerin, ob nicht Ersatzpflanzungen erfolgen könnten, stelle keinen Umstand dar, der die sofortige Entrichtung der Abgabe nicht als zumutbar erscheinen ließe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Härte" dann anzunehmen, wenn die sofortige Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden könne. Da im vorliegenden Fall weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die Aktenlage Anhaltspunkte dafür böten, daß die sofortige Entrichtung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz für die Beschwerdeführerin als Abgabepflichtige mit erheblichen Härten verbunden wäre, habe die Berufung erfolglos bleiben müssen, lediglich der Name der Beschwerdeführerin sei richtig zu stellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit (erkennbar: des Inhalts) erhobene Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren und auf eine dem § 160 Abs. 1 WAO entsprechende Entscheidung über das Stundungsansuchen verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die Abgabenschuld in der Höhe von S 880.000,-- am 2. Juli 1993 im Zuge einer Zwangsvollstreckung entrichtet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 160 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO) kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle ist auch der Umstand, daß hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muß diese Voraussetzung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz noch vorliegen, sodaß der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen und Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist für bereits entrichtete Abgaben ausgeschlossen; dies gilt auch für Berufungsentscheidungen über Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung die Abgaben bereits entrichtet sind (vgl. das zu § 212 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1992, Zl. 91/13/0127). Dies gilt auch dann, wenn die bereits entrichteten Abgaben zwangsweise hereingebracht worden sind (vgl. hg. Erkenntnis vom 10. März 1966, Zl. 1823/1824/65).
Daß die vom Stundungsbegehren betroffene Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber schon entrichtet war, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es entbehrlich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG im Hinblick auf die besonders einfache Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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