VwGH 93/17/0237

VwGH93/17/023730.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache des Dr. M, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 2. April 1993, Zl. IIIa-206/113, betreffend Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1991 (mitbeteiligte Partei: Stadt X), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1993, B 691/93, ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. April 1992 schrieb die Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadt X dem Beschwerdeführer einen Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1991 in der Höhe von S 903,-- auf Grund der §§ 1a und 3 bis 7 des Fremdenverkehrsgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 9/1978 in der Fassung LGBl. Nr. 5/1991, sowie der Abgabegruppenverordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 11/1991 vor.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.

1.2. Mit Bescheid vom 2. April 1993 wies die Vorarlberger Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und erachtete sich darin in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie in seinen Rechten durch Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen sowie gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen verletzt. Für verfassungswidrig erachtete der Beschwerdeführer die §§ 1a und 4b des Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 5/1991; für gesetzwidrig hielt er auch den § 1 der Abgabegruppenverordnung LGBl. Nr. 11/1991.

Mit dem bereits zitierten Beschluß vom 21. Juni 1993 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. Nach der Begründung dieses Beschlusses habe der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf "inhaltliche Bestimmtheit der Gesetze", auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie des Legalitätsprinzips behauptet. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten bzw. zum Legalitätsprinzip lasse das Vorbringen des Beschwerdeführers die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.4. In seinem für den Verwaltungsgerichtshof bestimmten Teil der Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtsrichtige Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 1991 verletzt. In seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof habe er geltend gemacht, daß schon die Ermächtigung an die Gemeinden, sich zu Fremdenverkehrsgemeinden zu erklären, im Fremdenverkehrsgesetz nicht ausreichend determiniert sei. Dem Legalitätsprinzip widerspreche auch die der Landesregierung erteilte Ermächtigung, die selbständig Erwerbstätigen in Erwerbszweige einzuteilen. Diese durch die Abgabegruppenverordnung vorgenommene Einteilung selbst wiederum sei nicht nachvollziehbar und willkürlich.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer macht ausschließlich Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung zweier für verfassungswidrig erachteter Bestimmungen des Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetzes in der Fassung der Novelle aus 1991 sowie der auf eine dieser Bestimmungen gestützten Abgabegruppenverordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 11/1991 geltend. Der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde wird es hingegen vom Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht, eine den Behörden bei der bescheidförmigen Konkretisierung dieser generellen Normen unterlaufene Rechtswidrigkeit nicht wahrgenommen zu haben.

2.2. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Beschlüssen vom 15. Oktober 1980, Zl. 2957/80, und vom 25. Jänner 1985, Zl. 84/17/0182, ausgeführt hat, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 302/1975 über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid ... wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 39f, und die weiteren hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 1986, Zl. 86/17/0128,

vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0142 = ZfVB 1990/5/2330, und

vom 29. März 1990, Zl. 90/17/0043 = ZfVB 1991/2/716).

2.3. Die Beschwerde war daher - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzungen - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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