Normen
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;
Spruch:
Der Antrag des E in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, auf Wiederaufnahme des durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1989, Zl. 89/17/0043-11, abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG bewilligt.
Das Begehren des Antragstellers auf Zuspruch von Aufwandersatz für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung
Das Verfahren über die vom Antragsteller zu Zl. 89/17/0043 gegen die Salzburger Landesregierung erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Kanalanschlußgebühr wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. November 1989 eingestellt, weil die belangte Behörde NACH Ablauf der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist den versäumten Vorstellungsbescheid nachgeholt hatte und der Beschwerdeführer damit im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als klaglos gestellt anzusehen war.
Über Beschwerde des Antragstellers wurde der eben angeführte Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0209, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Damit ist die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, nachträglich behoben worden, weshalb dem auf § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG gestützten, rechtzeitig gestellten Begehren des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 89/17/0043 stattzugeben war (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 26. September 1974, Zl. 1000/74, vom 6. September 1978, Zl. 1380/78, und vom 10. Dezember 1981, Zl. 81/06/0151).
Der Antrag auf Aufwandersatz für den Wiederaufnahmsantrag war mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen (vgl. auch hiezu den erwähnten Beschluß vom 6. September 1978).
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