VwGH 93/16/0118

VwGH93/16/011824.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 11. Juni 1993, Zl. 6-6/G/6/1/1992/Bi, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens i.A. einer Hinterziehung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem angefochtenen Bescheid sowie den vorgelegten Verwaltungsakten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Anläßlich von Ermittlungen des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde in den Buchhaltungsunterlagen des "Autohauses-E" in L eine Rechnung des "Autozentrums H" über einen PKW VW Golf Syncro mit einer näher angeführten Motor- und Fahrgestellnummer vom 17. Juni 1987 über einen Betrag von S 159.000,-- mit dem Vermerk "Durchläufer ohne MwSt." vorgefunden.

Der Inhaber des "Autozentrums H" (Beschwerdeführer H) erklärte zunächst, diesen PKW von R (in der Folge: S) mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1987 um S 139.000,-- erworben zu haben. Der als Zeuge einvernommene S gab niederschriftlich an, daß ihm die zuletzt genannte "Firma" unbekannt sei, er diesen PKW nie besessen habe und daher auch nicht verkauft habe könne. Die Unterschrift des Verkäufers mit seinem Namen stamme nicht vom ihm.

Weitere Ermittlungen des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz haben ergeben, daß der "Autoverleih B GmbH & Co KG" in Wien für den in Rede stehenden PKW mit einem Münchner Kennzeichen beim Zollamt Neuhaus die Ausfuhr aus dem Zollgebiet in das Bestimmungsland BRD am 21. Mai 1987 beantragt hat. Als Empfänger ist eine "Firma" in Regensburg angeführt. Das Datum der Abfertigung und der Austrittsbestätigung durch das Zollamt auf der Ausfuhrerklärung ist in den Verwaltungsakten nicht leserlich. Am 19. Juni 1987 soll dieser PKW laut einer Rechnung der "Firma S" in K (BRD) einer Person in Pocking (BRD) unter Aushändigung des KFZ-Briefes um DM 19.700,-- verkauft worden sein.

Mit der im Instanzenzug ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 11. Juni 1993 hat die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Administrativbeschwerde gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Juli 1992 betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen § 35 Abs. 2 FinStrG zu Recht erkannt und den angefochtenen Bescheid wie folgt abgeändert:

Gegen den Beschwerdeführer wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, daß er im Juli 1987 anläßlich einer Einreise aus der BRD in das Zollgebiet über ein nicht näher bekanntes Zollamt vorsätzlich unter Verletzung der in den §§ 119 BAO und 52 ff Zollgesetz 1955 normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Hinterziehung von Eingangsabgaben in der Höhe von S 44.732,-- (davon S 44.317 Einfuhrumsatzsteuer und S 415 Außenhandelsförderungsbeitrag) dadurch bewirkt habe, daß er den um DM 19.700,-- von der "Firma S" in K gekauften PKW der Marke VW Golf Syncro unter Verwendung österreichischer Kennzeichentafeln und unter mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 1 lit. a ZollG 1955 eingebracht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen habe. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß sich in den Geschäftsunterlagen bezüglich des am 16. Juli 1987 von S um S 139.000,-- angekauften PKW ein deutscher Fahrzeugbrief befunden habe und der angebliche Verkäufer glaubwürdig angegeben habe, mit diesem auf seinen Namen abgeschlossenen Verkauf nichts zu tun gehabt zu haben. Auch sei nach den vorgefundenen Unterlagen der PKW bereits am 17. Juni 1987 vom Beschwerdeführer der "Firma Autohaus-E" weiterverkauft worden. Zusammen mit dem bei der "Firma S" vorgefundenen, vom Beschwerdeführer ausgestellten Scheck über den im Kaufvertrag vom 16. Juli 1987 ausgewiesenen Betrag begründeten diese "Ungereimtheiten" einen über das Ausmaß einer bloßen Vermutung hinausgehenden Hinweis über die mögliche Täterschaft des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Eingangsabgabenhinterziehung.

Gegen diesen Becheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ausdrücklich Rechtswidrigkeit des Inhaltes, aus dem gesamten Vorbringen in der Beschwerde jedoch auch erkennbar Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichteinleitung eines Finanzstrafverfahrens verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 82 Abs 1 FinStrG hat die Finanstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen oder Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt die Prüfung, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1988, B 92/88); im Spruch des Einleitungsbescheides muß das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, in groben Umrissen umschrieben werden, wobei aber die einzelnen Fakten nicht "bestimmt", d.h. in den für die Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden müssen. Es ist in der Begründung des Einleitungsbescheides darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0201). Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem weiteren Verfahren nach den § 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. April 1993, Zl. 92/15/0140).

Die vorliegenden Verdachtsgründe, wonach nach den bisher bekannten Ermittlungen der PKW im Mai 1987 als Handelsware ins Zollausland ausgeführt und zu einem späteren Zeitpunkt im Zollgebiet vom Beschwerdeführer an einen inländischen Autohändler weiterverkauft worden ist, ohne daß solche die ordnungsgemäße Einfuhr belegenden Verzollungsunterlagen vorhanden sind, der bei einem Unternehmen in Deutschland vorgefundene Scheck des Beschwerdeführers über die Barzahlung von S 139.000, und der in den Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers befindliche deutsche Fahrzeugbrief des PKW"s sowie der vom Beschwerdeführer behauptete Ankauf des PKW"s im Inland, der aber von dem abgeblichen Verkäufer in seiner Zeugeneinvernahme in Abrede gestellt wird, rechtfertigen die Annahme eines begründeten Verdachtes und die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zumal nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen der PKW eingangs-abgabepflichtig ist und eine solche Vorgangsweise nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Indiz für ein vorsätzliches Handeln darstellt.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Entlastungsargumente, wonach der behauptete Ankauf des PKW"s nicht, wie im Kaufvertrag mit 16. Juli 1987 angegeben, sondern infolge eines "Ziffernsturzes" am 17. Juni 1987 erfolgt sei, und im Falle einer Abgabenhinterziehung der Beschwerdeführer nach der Lebenserfahrung die Belege nicht in den einer behördlichen Überprüfung zugänglichen Geschäftsunterlagen abgelegt hätte, vermögen die von der belangten Behörde festgestellten Verdachtsgründe nicht zu entkräften. Bestreitet doch der angebliche Verkäufer als Zeuge, den PKW überhaupt besessen und verkauft zu haben, und bei einer nur oberflächlichen Prüfung der Geschäftsunterlagen war der Ankauf des PKW"s von dem (angeblichen) inländischen Verkäufer entsprechend belegt, sodaß nur durch weitere Ermittlungen die tatsächliche Herkunft des PKW"s festzustellen war. Der belangten Behörde kann daher aus dem Grund, das genaue Datum des (angeblichen) Ankaufs nicht ermittelt zu haben, mangels Wesentlichkeit ein Verfahrensmangel nicht mit Erfolg angelastet werden. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde nunmehr auch anklingen läßt ("Person, die sich mir gegenüber als Roman Sattler ausgegeben hat"), sich über die Person des (angeblichen) Verkäufers und damit über den redlichen Ankauf des PKW"s nicht ausreichend informiert und geprüft zu haben, ob die Kraftfahrzeugpapiere auch auf den Namen des (angeblichen) Verkäufers gelautet haben, dann ist dieses Verhalten, falls zutreffend, nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu beurteilen. Aber auch mit diesem neuen Vorbringen vermag er die nach der Aktenlage bestehenden und im angefochtenen Bescheid angeführten Verdachtsgründe nicht zu entkräften.

Da sich die Beschwerde zur Gänze als unberechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung

BGBl. Nr. 104/1991.

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