VwGH 93/15/0200

VwGH93/15/020022.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der K in F, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 22. Jänner 1993, Zl. 2097-2/92, betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:

Normen

DBAbk Liechtenstein 1971 Art15 Abs4;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art19;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art3 Abs2;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art15 Abs4;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art19;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art3 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall ist sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage mit dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/15/0199, entschiedenen Beschwerdefall gleichartig. Ein Unterschied im Sachverhalt besteht nur insofern, als die Beschwerdeführerin nicht als Koch in der liechtensteinischen "Stiftung für das Alter", sondern als diplomierte Krankenschwester am liechtensteinischen "Betreuungszentrum St. Martin" - laut dem einer Auskunft der Liechtensteinischen Steuerverwaltung auszugsweise beiliegenden Gutachten der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 9. Mai 1989 handelt es sich hiebei um ein von einer Genossenschaft betriebenes Pflegeheim - angestellt war. Der ebenfalls vom 28. September 1993 stammende Beschluß des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und antragsgemäß zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, trägt die Zahl B 405/93-3.

Unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf das zitierte Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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