VwGH 93/15/0193

VwGH93/15/019327.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der I-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in X, vertreten durch Dr.P, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der FLD Slbg vom 9.6.1993, Zl. 112-GA3BK-DIn/91 betr 1. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO für da Jahr 1986 und hinsichtlich der Umsatzsteuer für dieses Jahr, 2. Feststellungen gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO für die Jahre 1986 bis 1988, und 3. Umsatzsteuer für die Jahre 1986 bis 1988, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 23. November 1993 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, vier ihrer Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben; nämlich 1. den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, 2. das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) bestimmt zu bezeichnen bzw. die Erklärung über den Umfang der Anfechtung abzugeben, 3. eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, und 4. eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Innerhalb der gesetzten Frist wurde dem Mängelbehebungsauftrag in den Punkten 1., 3. und 4. entsprochen. Der Beschwerdepunkt wird jedoch weder durch den Mängelbehebungsschriftsatz noch durch die diesem beigeschlossene "nunmehr neu formulierte Beschwerde" in gesetzmäßiger Weise dargestellt; denn einerseits wird durch verschiedene Verfahrensrügen kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht der Beschwerdeführerin dargestellt (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 13. November 1992, Zl. 91/17/0047, und das dort zitierte Vorerkenntnis), und andererseits können die "Beschwerdepunkte" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. gleichgesetzt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 Abs. 3 referierte hg. Rechtssprechung). Auch mit der Behauptung, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/04/0176 mwN). Das Fehlen der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid verletzt zu sein behauptet, fällt angesichts des differenzierten Spruches des angefochtenen Bescheides besonders ins Gewicht.

Da somit die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur unzureichend nachgekommen ist, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen (§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG).

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