VwGH 93/15/0177

VwGH93/15/017717.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde 1. des Richard R und

2. der Maria R, beide in P, beide vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. September 1993, Zl. GA 8-1549-1992, betreffend Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift, der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie den Ergänzungen der Beschwerde ergibt sich folgendes:

Die beiden Beschwerdeführer beantragten die "Teilung der wirtschaftlichen Einheit EW-AZ 011-1-00204" mit der Begründung, ein "Großteil des Betriebes" sei vom Erstbeschwerdeführer an die Zweitbeschwerdeführerin verpachtet, was auf Grund der grundverkehrsbehördlichen Anzeige auch für die "Steuerbemessungsgrundlage" bindend sei; es komme auf den Willen der Eigentümer an, ob sie eine wirtschaftliche Einheit herstellen wollen oder nicht, was auch in der Verkehrsanschauung seine Deckung finde; es liege nur eine Hofstelle vor aber keine gemeinsame Bewirtschaftung; der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer sei unbedeutend. Es sei zu berücksichtigen, daß der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung wesentlich eingeschränkt und nicht in der Lage sei, die Bewirtschaftung der verpachteten Grundstücke vorzunehmen; die Beschwerdeführer bewirtschafteten 18 ha, Wirtschaftsmittelpunkt sei nicht R; die Verlustvorträge früherer Jahre seien zu berücksichtigen; die Vermietung des Hauses in R sei erfolgt, um das Haus nicht leer stehen zu lassen; die Bauernkrankenkasse habe bereits die Trennung der beiden Wirtschaften anerkannt.

Im Rahmen des gegen den abweislichen Bescheid des Lagefinanzamtes Wien-Umgebung angestrebten Berufungsverfahren ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen dahin, daß aus der Tatsache einer gemeinsamen Hofstelle nicht geschlossen werden könne, es bestünde ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang; die Zweitbeschwerdeführerin lasse ihre Flächen durch den Maschinenring bewirtschaften; sollten eigene Maschinen verwendet werden, würden sich diese in der Hofstelle R befinden; der landwirtschaftliche Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin werde bei Volljährigkeit und Schulabschluß an den Sohn übergeben werden; der Erstbeschwerdeführer bewirtschafte seine Flächen und verwalte den Eierverkauf in P, Hühneraufzucht sei ausschließlich in P, die Gemeinde R habe den Bau eines Hühnerstalles untersagt.

Auf Anfrage der Berufungsbehörde führten die Beschwerdeführer noch aus, der Erstbeschwerdeführer bewirtschafte seine Flächen selbst, die Zweitbeschwerdeführerin ihre Flächen durch den Maschinenring; alle Betriebsmittel befänden sich im Eigentum des Erstbeschwerdeführers; die Zweitbeschwerdeführerin sei lediglich Arbeitsgesellschafterin;

bezüglich des Einfamilienhauses "R" bestünden Mietverträge mit den Familien Kr und Ku; Alleineigentümer dieser Hofstelle sei der Erstbeschwerdeführer; er sei Eigentümer des Tierbestandes;

für etwaige Inkossarbeiten im Zuge des Eierverkaufes werde die Zweitbeschwerdeführerin in Abwesenheit ihres Ehegatten ausnahmsweise tätig; auch die Kinder hülfen mit; Gründe, die gegen die Weiterführung eines gemeinsamen Betriebes sprächen, seien die Betriebsgröße, die Krankheit des Erstbeschwerdeführers und die beabsichtigte Übergabe eines Teiles der bisherigen wirtschaftlichen Einheit an den Sohn der Beschwerdeführer.

Daraufhin wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab und vertrat, ausgehend vom Sachvorbringen der Beschwerdeführer, im Kern der Begründung ihrer Berufungsentscheidung die Auffassung, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Wirtschaftsgüter würden nach wie vor nur von einer Hofstelle aus bewirtschaftet. Trotz der Angaben der Beschwerdeführer sei ein nach wie vor bestehender, innerer wirtschaftlicher Zusammenhang festzustellen und dienten alle Wirtschaftsgüter im Endeffekt nur einem gemeinsamen Zweck, nämlich dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eigentümer. Sohin liege eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 2 i.V.m. § 24 BewG vor. Die Beschwerdeführer hätten in keiner Weise glaubhaft machen können, daß sie als Konkurrenten am Wirtschaftsmarkt aufträten. Da ausschließlich auf die Bestimmungen des § 2 BewG abzustellen sei, seien die Betrachtungen anderer Stellen, z.B. der Bauernkrankenkasse, für die Beurteilung des Falles ohne Belang. Auch dem Einwand, der grundverkehrsbehördlich angezeigte Pachtvertrag sei bindend, könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Bei der beantragten Berücksichtigung von Verlustvorträgen handle es sich um einkommensteuerliche Begünstigungen, die auf die Bewertung keinerlei Einfluß hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit beschwert, "daß die Finanzlandesdirektion für Wien bzw. das Finanzamt Wien-Umgebung ohne Prüfung des tatsächlichen Sachverhaltes einfach auf Grund der Aktenlage und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden hat".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde eine bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242 Absatz 4 und 6 referierte hg. Judikatur).

Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der von den Beschwerdeführern in ihrem Ergänzungsschriftsatz ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkte zeigt, daß die belangte Behörde ohnehin das gesamte Sachvorbringen der Beschwerdeführer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, weil sich aus den Ausführungen der Beschwerdeschrift kein einziges Sachverhaltselement ergibt, das nicht schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht und vom angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden wäre. Die Beschwerdeführer zeigen keinen Umstand auf, der von der belangten Behörde bei "Prüfung des tatsächlichen Sachverhaltes" ergänzend zu ermitteln und festzustellen gewesen wäre.

Was die gerügte Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung anlangt, sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß die Bundesabgabenordnung eine mündliche Verhandlung nur im Verfahren vor den Berufungssenaten kennt (§§ 282 ff insbesondere 284 BAO), nicht hingegen in jenen Fällen, in denen über eine Berufung eine monokratische Entscheidung ergeht (vgl. Stoll, BAO-Handbuch 677 Abs. 2 und die dort referierte hg. Judikatur).

Da der vorliegende Fall im Berufungsverfahren aber nicht durch einen Berufungssenat zu entscheiden war, weil keiner der Fälle des § 260 Abs. 2 BAO vorliegt (es geht hier um landwirtschaftliches Vermögen und nicht um Betriebsvermögen), bestand von vornherein kein Raum für einen mündliche Verhandlung. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführer mit diesem Teil ihrer Verfahrensrüge selbst dann, wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtlich zulässig gewesen wäre, keinen Erfolg hätten, weil sie in der Beschwerdeschrift nicht darlegen, was sie im Rahmen der von ihnen jetzt vermißten mündlichen Verhandlung vorgebracht hätten.

Bei der ausschließlich im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte vorzunehmenden Prüfung des angefochtenen Bescheides ergibt sich somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, daß die belangte Behörde auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes die zu entscheidende Rechtsfrage richtig gelöst hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die besonders einfache Rechtsfrage durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

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