VwGH 93/15/0133

VwGH93/15/013314.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der R in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 7. Juni 1993, Zl. 763-2/93, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog für ihre am 23. September 1972 geborene Tochter Gabriele Familienbeihilfe. Gabriele hatte nach Erfüllung ihrer Schulpflicht zwei Jahre eine Hauswirtschaftsschule besucht und am 4. November 1989 eine Konditorlehre begonnen, die sie jedoch am 5. Dezember 1991 deswegen abbrach, weil ihr die Verhältnisse beim Lehrherrn untragbar und unzumutbar erschienen. Sie besuchte allerdings weiter die Berufsschule, welche sie mit Zeugnis vom 10. Juli 1992 erfolgreich abschloß. Wiewohl Gabriele ihren Berufswunsch nicht aufgab, gelang es ihr offenbar auf Grund einer Behinderung nicht, eine neue Lehrstelle zu finden. Dies bestätigte auch das Arbeitsamt, welches eine andere Lehrausbildung anriet und als Voraussetzung hiefür ein positives Ergebnis einer Anfang April 1993 durchzuführenden psychologischen Eignungsuntersuchung nannte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die in der Zeit von August bis November 1992 für Gabriele gewährte Familienbeihilfe von insgesamt S 14.900,-- zurück, weil die Tochter der Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht weiter für einen Beruf ausgebildet worden sei. Von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG könne nämlich nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildungstätigkeit eingestellt und in der Folge nicht wiederaufgenommen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die Tochter der Beschwerdeführerin im Rückforderungszeitraum im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG "für einen Beruf ausgebildet" wurde. Die Beschwerde behauptet nicht, daß sich Gabriele nach dem Abschluß der dritten Schulstufe der Berufsschule im Rückforderungszeitraum tatsächlich weiter in Berufsausbildung befunden habe. Sie meint aber, Gabriele habe im strittigen Zeitraum (von August bis November 1992) die in der zitierten Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe dennoch erfüllt, weil sie das Berufsziel, die Konditorlehre abzuschließen "bzw. einen Beruf zu erlernen", nicht aufgegeben, sondern sich bemüht habe, eine neue Lehrstelle zu finden, die ihr die Beendigung ihrer Lehre ermöglicht hätte. Erst auf Grund der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen habe sich Gabriele zu der vom Arbeitsamt angeratenen Umschulung entschlossen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem ebenfalls ein volljähriges Kind, das sein Lehrverhältnis gelöst hatte, betreffenden Erkenntnis vom 15. Februar 1983, Zl. 82/14/0148, ausgeführt hat, sind zwar Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (etwa eine Erkrankung, die die Berufsausbildung nur auf begrenzte Zeit unterbricht und nicht ihrer Art nach für immer unmöglich macht) für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle gesprochen werden.

Diese Beurteilung wird auch dem vorliegenden Beschwerdefall gerecht, da das bloße Aufrechterhalten eines BerufsWUNSCHES der nach dem Tatbestand erforderlichen TATSÄCHLICHEN Ausbildung für einen Beruf (vgl. auch Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Kommentar zum FLAG, C 8 zu § 2) nicht gleichgehalten werden kann.

Da auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf beide Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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