VwGH 93/15/0124

VwGH93/15/012424.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Juni 1993,

GA 7 - 723/15/93, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers statt, wobei sie unter Hinweis auf §§ 9 und 80 BAO zur Begründung ausführte, die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten seien am 26. Juni 1991 durch Umbuchung eines der Höhe nach bestimmten Betrages von einem (anderen) Abgabenkonto entrichtet worden. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten sei somit nicht mehr gegeben, weswegen der Beschwerdeführer nicht mehr zur Haftung heranzuziehen sei.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine gesetzeskonforme Berufungsentscheidung im Sinn des § 288 BAO verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde, in eventu deren kostenpflichtige Abweisung.

Dem Beschwerdeführer ist folgendes entgegenzuhalten:

Aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung wieder vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Beschwerdeführer verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (vgl den hg Beschluß vom 19. Februar 1992, 91/14/0228, mwA).

Daß der Beschwerdeführer im Beschwerdefall durch den Spruch des angefochtenen Bescheides (der Berufung betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO wird stattgegeben) nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, ergibt sich schon daraus, daß ihm gegenüber kein Leistungsgebot erlassen wurde.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte sich nicht mit einer Stattgabe der Berufung begnügen dürfen, sondern vielmehr an Stelle des erstinstanzlichen Bescheides einen völlig neuen Sachbescheid erlassen müssen, geht - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht ausführt - ins Leere. Denn der angefochtene Bescheid stellt eine rechtlich eigenständige, unter Verantwortung der belangten Behörde ergehende Erledigung dar und tritt somit an Stelle des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides, der damit jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verloren hat (vgl Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 684 f).

Da der Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt worden sein konnte, mangelt es ihm insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß durch einen nach § 12 Abs 1 Z 1 lit a leg cit gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 104/1991.

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