VwGH 93/14/0131

VwGH93/14/013121.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des K in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der FLD für Tirol, Berufungssenat II, vom 29. 4. 1993, 30.253-3/93, betr Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1985 sowie Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1985 und Gewerbesteuer für das Jahr 1985, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 30. Juli 1993 eine Beschwerde in zweifacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein. Die für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Beilagen waren angeschlossen.

Mit Verfügung vom 9. August 1993 stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die beiden Beschwerdeausfertigungen samt Beilagen zurück und forderte ihn unter Hinweis auf § 24 Abs 1 und § 29 VwGG auf, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer die zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen samt Beilagen sowie eine Ausfertigung einer von ihm an den VERFASSUNGSGERICHTSHOF gerichteten Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid vor.

Da somit dem Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nicht entsprochen worden ist, war das Verfahren gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid gemäß § 34 Abs 2 im Zusammenhalt mit § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

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