Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 30. Juli 1993 eine Beschwerde in zweifacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein. Die für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Beilagen waren angeschlossen.
Mit Verfügung vom 9. August 1993 stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die beiden Beschwerdeausfertigungen samt Beilagen zurück und forderte ihn unter Hinweis auf § 24 Abs 1 und § 29 VwGG auf, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen.
Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer die zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen samt Beilagen sowie eine Ausfertigung einer von ihm an den VERFASSUNGSGERICHTSHOF gerichteten Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid vor.
Da somit dem Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nicht entsprochen worden ist, war das Verfahren gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid gemäß § 34 Abs 2 im Zusammenhalt mit § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
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