Normen
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin behauptet, der im Spruch dieses Beschlusses genannte, nunmehr angefochtene Bescheid sei ihr am 27. Mai 1993 zugestellt worden. Wie sich jedoch - nach Einleitung des Vorfahrens - sowohl aus der Gegenschrift der belangten Behörde, in der (auch) die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird, als auch aus den Verwaltungsakten ergibt, ist der angefochtene Bescheid am 21. Mai 1993 durch Hinterlegung zugestellt worden.
Die im § 26 Abs 1 Z 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete daher am 2. Juli 1993. Die erst am 7. Juli 1993 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl Nr 104/1991.
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