Normen
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §6 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Rechtsfrage, ob die steuerlich zu berücksichtigende AfA-Bemessungsgrundlage für einen PKW, dessen Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in unbestrittenem Ausmaß repräsentativ veranlaßt war (sogenannte Luxustangente), in den Folgejahren einer Änderung zugänglich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/14/0049, entschieden. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
W i e n , am 5. Juli 1994
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