VwGH 93/14/0006

VwGH93/14/000617.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom 20. November 1992, Zl. 30.797-3/92, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1988 und 1989, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
LiebhabereiV;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
LiebhabereiV;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde wies mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 6. November, 2. Dezember und 4. Dezember 1991 mit folgender Begründung ab:

Der Beschwerdeführer habe zusammen mit anderen Miterrichtern im Jahr 1986 ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und Wohnungseigentum an den Einheiten Top 1 (Geschäft im Erdgeschoß), Top 3 und 4 (Büroräume im 1. OG) und Top 5, 8, 9, 10 und 11 (Wohnungen im 2. OG) erworben, die er mit Vertrag vom 26. Jänner 1989 wieder veräußerte. Aus der Vermietung dieser Einheiten habe er laut Steuererklärungen (für 1987 und 1988) und im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen folgende Umsätze und Einkünfte erzielt:

Mieteinnahmen Einkünfte

ohne MWSt

1986 0 S ca. - 800.000 S (resultierend aus

Zinsaufwand)

1987 649.086 S - 627.559 S (Zinsen: 1,276.645 S)

1988 1,035.178 S - 906.258 S (Geldkosten: 1,587.870 S;

AfA 239.121 S)

Mit den für 1988 erlassenen vorläufigen Bescheiden vom 9. Oktober 1990 (Ausfertigungsdatum) betreffend Umsatz- und Einkommensteuer habe das Finanzamt die Vermietung zunächst als Liebhaberei beurteilt, den erzielten Werbungskostenüberschüssen den Ausgleich mit den positiven Einkünften (aus nichtselbständiger Arbeit) versagt und die mit den vermieteten Wohneinheiten in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen.

In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, nach der Liebhabereiverordnung sei im vorliegenden Fall "durchaus von einer Einkunftsquelle zu sprechen". Er habe gemeinsam mit anderen Bauherren als "Errichtergemeinschaft" ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet. Mit der Projektausführung sei die GmbH (deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist) beauftragt worden. Durch die "unglückliche Auswahl der liefernden Unternehmer und andere nicht kalkulierte widrige Umstände" sei es zu "Ersatzvornahmen und beträchtlichen Mehrarbeiten" gekommen, die mit bedeutenden Kostensteigerungen verbunden gewesen seien. Zudem seien einzelne Miterrichter ihren Teilzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, weshalb auch die Errichtergemeinschaft gegenüber der Generalunternehmerin mit den Zahlungen in Verzug geraten sei. Nach dem Ausscheiden einiger Interessenten aus der Errichtergemeinschaft habe der Beschwerdeführer "als Initiator des Projektes und als Gesellschafter der beauftragten Generalunternehmerin schon aus Gründen der Imagepflege" deren 357/1708 Anteile (zusätzlich zu den ursprünglich geplanten 937/1708 Anteilen) übernehmen müssen, um die Fertigstellung des Projektes nicht zu gefährden. Die Übernahme sei zum gewogenen Durchschnittspreis - und nicht zu einem von der Generalunternehmerin garantierten (niedrigeren) Fixpreis - erfolgt, um seine Gesellschaft vor größeren Verlusten zu bewahren. Auch sei die zur Vorschreibung gelangte GrESt nicht einkalkuliert worden. Auf Drängen der kreditgebenden Bank habe die Liegenschaft schnellstmöglich vermietet werden müssen, um den anfallenden Zinsen Erträge gegenüberzustellen. Es sei daher keine bestmögliche Verwertung möglich gewesen, sondern man habe "insbesondere für die Geschäftslokale die erstbesten Interessenten unter Vertrag genommen". Ohne diesen Zeitdruck wären wesentlich höhere Mieten erzielbar gewesen, was auch aus der Ertragssituation des Nachfolgebesitzers hervorgehe.

Der Beschwerdeführer habe mehrere Vorschaurechnungen vorgelegt, in denen folgende Prognosen erstellt worden seien:

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