VwGH 93/13/0302

VwGH93/13/030226.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der J und A Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Bescheide der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 16. Juni 1993, Zlen. 1) 6/2 - 2062/1/90-01,

2) 6/2 - 2240/92-01, 3) 6/2 - 2240/1/92-01 und 4) 6/2 - 2062/90-01, betreffend zu 1) und 4) Zurückweisung von Berufungen und zu 2) und 3) Erklärung von Berufungen als zurückgenommen geltend, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit ihrem am 22. Dezember 1993 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die Beschwerdeführerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen in den zu hg. 93/13/0173 - 0176 protokollierten Beschwerdesachen zu bewilligen. Sie bringt vor, daß die angefochtenen Bescheide ihrem Steuerberater am 28. Juni 1993 zugestellt, in dessen Kanzlei aber zufolge - aus besonderen Gründen - hektischen Betriebes erst später mit einer auf den 5. Juli 1993 lautenden Eingangsstampiglie versehen worden seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe die gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, ausgehend vom mitgeteilten Zustelldatum 5. Juli 1993, rechtzeitig am 13. August 1993 zur Post gegeben. Erst durch die Gegenschriften der belangten Behörde in den betroffenen Beschwerdeverfahren sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer früheren Zustellung des angefochtenen Bescheides aufmerksam geworden. Unverzügliche Versuche der Kontaktierung des Steuerberaters hätten ergeben, daß dieser erst Mitte Dezember in Wien sei, erst am 21. Dezember 1993 sei der Sachverhalt in der dargestellten Weise telefonisch dargelegt worden.

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist ein Wiedereinsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des die Fristversäumung bewirkenden Hindernisses zu stellen. Im vorliegenden Fall bildete das die Fristversäumung bewirkende Hindernis der vom Steuerberater ausgelöste Irrtum des Rechtsvertreters der die Wiedereinsetzung begehrenden Beschwerdeführerin über das tatsächliche Zustelldatum der angefochtenen Bescheide. Aufgehört im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG hat dieses Hindernis nach dem Vorbringen der Wiedereinsetzungswerberin mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Gleichschriften der in den Beschwerdeverfahren erstatteten Gegenschriften der belangten Behörde. Diesen Zeitpunkt nennt die Aufschiebungswerberin nicht. Das allein nimmt ihren Anträgen die Zulässigkeit.

Das Fehlen ausdrücklicher Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG stellt einen der Verbesserung nicht zugänglichen Inhaltsmangel des Wiedereinsetzungsantrages dar, der zu seiner Zurückzuweisung führen muß (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 672, wiedergegebene

hg. Judikatur). Die im Vorbringen der Wiedereinsetzungswerberin getroffenen Ausführungen über die Unmöglichkeit früherer Kontaktierung des Steuerberaters nach Wahrnehmung der Möglichkeit der Unrichtigkeit des von ihm mitgeteilten Zustelldatums der angefochtenen Bescheide wären im übrigen schon aus dem Grunde des § 46 Abs. 6 VwGG nicht geeignet gewesen, den Anträgen zu einem Erfolg zu verhelfen.

Die Anträge waren somit gemäß § 46 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

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