Normen
AVG §44;
AVG §56;
BAO §285 Abs3;
BAO §92 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §44;
AVG §56;
BAO §285 Abs3;
BAO §92 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Frage, ob Entscheidungspflicht im Sinne dieser Rechtsvorschrift besteht, ist nach den im Einzelfall anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Gegenstand einer Entscheidungspflicht kann nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein, nicht jedoch die Erteilung eine bloßen Auskunft, ein gewünschtes dienstaufsichtsbehördliches oder die interne Behördenorganisation betreffendes Handeln, ein effektives Verhalten bzw. das formlose Korrigieren eines Fehlverhaltens eines Organwalters. Dabei ist die Frage, ob für das begehrte Tätigwerden der Behörde die Erlassung eines normativen Aktes (Bescheides) rechtlich vorgesehen ist oder nicht, nach dem sachlichen Inhalt des Begehrens zu beurteilen.
Entscheidungspflicht kann daher auch bei Unzuständigkeit der Behörde oder Unzulässigkeit des Begehrens bestehen. Wesentlich ist lediglich, daß das gestellte Begehren seiner Art nach einem bescheidmäßigen Abspruch zugänglich ist. Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu, weil die Ergänzung oder Richtigstellung einer Niederschrift über den Verlauf einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht Gegenstand einer gesonderten bescheidmäßigen Erledigung sein kann.
Mangels Vorliegens einer Verletzung der Entscheidungspflicht und daher mangels der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde war diese daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
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