VwGH 93/12/0277

VwGH93/12/027730.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Entscheidung über einen Antrag vom 1. Mai 1992 auf Feststellung, daß keine Dienstpflichtverletzung vorliege, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Daraus ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer ab 15. August 1988 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet, in der Folge aber in die "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nach Wien "einberufen" (versetzt) wurde, wo er am 31. Juli 1990 seinen Dienst antrat. Der Beschwerdeführer vertritt diesbezüglich die Auffassung, daß diese Versetzung rechtswidrig erfolgt sei. Mit Bescheid vom 7. Februar 1992 wurde er (vorläufig) vom Dienst suspendiert, mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 12. März 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren eingeleitet und die vorläufige Suspendierung vom Dienst in eine Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 umgewandelt.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, der damit vorgelegten Beilagen, sowie der vorliegenden Verwaltungsakten Zlen. 475723/212, 243, 250, 251 und 265-VI.1/92, ergibt sich folgender, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Im Hinblick auf Anträge des Beschwerdeführers zur Befolgung einer Versetzungsweisung (Versetzung von New Delhi nach Wien) kam es zu einem Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer. Das Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 6. März 1992 (OZ. 243) schloß mit der Aufforderung, wenn er zur Sache selbst bzw. zur diesbezüglich beabsichtigten Bescheiderlassung Stellung nehmen wolle, stehe ihm hiefür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu Gebote. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 1992 (OZ 250) er könne erst dann Stellung nehmen, wenn ihm eine nähere bezeichnete Unterlage zur Verfügung gestellt werde. Daran schloß sich folgender Nachsatz:

"In den nächsten Tagen werde ich Wien mit unbekanntem Ziel für einen längeren Aufenthalt außerhalb der Stadt verlassen, sodaß mich allfällige Zustellungen der Dienstbehörde nicht erreichen können".

Hierauf teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 19. März 1992 (OZ 250) mit:

"Unter Bezugnahme auf den Nachsatz Ihrer Eingabe vom 16. März 1992 zu Zl. 475723/243-VI.1/92 vom 6. März 1992 weist Sie die Dienstbehörde

Da Sie nunmehr durch die Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert, nicht aber seitens der Dienstbehörde beurlaubt sind, hat diese allfällige Zustellungen weiterhin an der von Ihnen zuletzt gemeldeten Abgabestelle, das ist Ihre Wohnung (Unterkunft) in W, F-Gasse, zu bewirken (siehe die §§ 4 und 8 Abs. 2 Zustellgesetz), und zwar nötigenfalls durch Hinterlegung, solange Sie nicht einen Zustellungsbevollmächtigten oder eine andere Abgabestelle bekanntgeben.

Die Hinterlegung an Ihrer zuletzt gemeldeten Abgabestelle hat die Wirkungen einer ordnunggemäßen Zustellung und setzt insbesondere die jeweils zu beachtenden Fristen in Gang."

Diese Erledigung konnte dem Beschwerdeführer aber nicht zugestellt werden, sodaß ihm die belangte Behörde mit Erledigung vom 6. April 1992 (OZ 261) mitteilte:

"Aufgrund des Nachsatzes Ihrer am 17. März 1992 eingelangten Eingabe vom 16. März 1992 hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben GZ 475723/250-VI.1/92 vom 19. März 1992 versucht, Sie von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen - insbesondere eines Verstosses gegen § 53 Abs. 2 Z 4 und gegen § 68 BDG 1979 abzuhalten, doch konnte dieses Schreiben laut postalischer Auskunft vom 23. März 1992 nicht an Ihrer bisherigen Anschrift in 1190 Wien an Sie zugestellt werden, weil Sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf einen nicht genehmigten, angeblich bis 18. April 1992 andauernden Urlaub begeben hatten.

Erst mit dem am 3. April 1992 eingelangten Schreiben vom 2. April 1992 haben Sie dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine neue Wohnanschrift gemeldet, an der Sie nunmehr erreichbar seien. Sie haben sohin offensichtlich gegen

§ 53 Abs. 2 Z 4 BDG 1979 verstoßen, weil Sie Ihre Wohnanschrift-Änderung nicht unverzüglich der Dienstbehörde bekanntgegeben haben, aber auch die Bestimmungen von

§ 8 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, verletzt, das sowohl im Disziplinarverfahren (siehe § 105 BDG 1979) wie auch im Dienstrechtsverfahren (siehe § 5 DVG 1984) anzuwenden ist, und die Vorschrift betreffend Verbrauch des Erholungsurlaubs - also § 68 BDG 1979 nicht beachtet.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erblickt darin eine mehrfache Dienstpflichtverletzung und beabsichtigt, diesbezüglich eine (weitere) Disziplinaranzeige gegen Sie zu erstatten. Im Sinne von § 37 AVG räumt Ihnen das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nunmehr die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens ein und übermittelt Ihnen anverwahrt das am 23. März 1992 nicht an Ihrer bisherigen Wohnanschrift zustellbar gewesene Schreiben

Zl. 475723/250-VI.1/92 vom 19. März 1992."

Dieses Schreiben wurde an die Anschrift W, G-Gasse abgefertigt, wurde aber vom Postamt am 10. April 1992 der Behörde rückgemittelt, weil der Empfänger - der Beschwerdeführer - "bis 20.9.1992 ortsabwesend" sei. Hierauf beschloß die Behörde, "nach Ostern" Zustellungen an beide bekannte Anschriften vorzunehmen. Zu diesem Zweck wurden die Originale der Erledigungen OZ 250 vom 19. März 1992 und OZ 261 vom 16. April 1992 dem Beschwerdeführer per Adresse W, G-Gasse, Kopien hievon hingegen an die Anschrift W, F-Gasse, zugestellt. Gemäß den im Akt befindlichen Rückscheinen wurde die an die Anschrift F-Gasse gerichtete Sendung von der Post (ebenfalls) an die Anschrift G-Gasse weitergeleitet; Beide Sendungen wurde durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist am 24. April 1992). In einem Begleitschreiben

(Zl. 475723/265-VI.1/92) zu der an die Anschrift G-Gasse gerichtete Sendung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, da er laut postamtlicher Auskunft vom 10. April 1992 von seiner Wohnung in W, G-Gasse "bis 20.09.1992 ortsabwesend" sein solle, leite die Behörde die Zustellung der Schreiben vom 6. April 1992 und vom 19. März 1992 "nunmehr an beide bekannten Wohnanschriften in Wien für die Zeit nach Ostern 1992 in der Form ein, daß die Originalschreiben an die von Ihnen zuletzt gemeldete Anschrift in W, G-Gasse, abgefertigt und Kopien davon an die Anschrift Ihrer Eltern in W, F-Gasse, übermittelt werden".

Im Begleitschreiben zu der an die Anschrift F-Gasse gerichteten Sendung heißt es, im Sinne der Ausführungen des in Kopie beiliegenden, an die Wohnanschrift des Beschwerdeführers in W, G-Gasse, abgefertigten Schreibens gleicher Zahl übermittle die Behörde Kopien der bisher nicht zustellbaren Schreiben vom 6. April 1992 und vom 19. März 1992 auch an die Anschrift seiner Eltern, bei denen er "bis Mitte März d.J. wohnhaft" gewesen sei.

Mit Eingabe vom 1. Mai 1992, die laut Eingangsstampiglie am 4. Mai 1992 eingebracht wurde und sowohl an "die Sektion VI im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten" als auch an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gerichtet ist, nahm der Beschwerdeführer zur "Zl. 475723/265-VI.1/92 vom 14.4.1992, mir zugestellt am 23.4.1992" Stellung und brachte, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, folgendes vor:

"1) Unvorgreiflich der Frage, ob mein Wohnsitz in New Delhi oder in Wien ist, was wieder zur Frage führt, ob ich in Wien einen Wohnsitz oder einen Aufenthalt habe, welcher nach dem BDG nicht meldepflichtig ist, bin ich nur verpflichtet, einen Wohnsitz bekanntzugeben. Nachdem mir beide Wohnungen sowohl im

2. als auch im 19. Bezirk zu Wohn- und Aufenthaltszwecken zur Verfügung stehen, besteht kein Widerspruch zum Gesetz. Ich kann davon ausgehen, daß die dem BMfaA zur Verfügung stehenden Zustellnachweise ausreichen, um zu belegen, daß an beiden Anschriften eine rechtsgültige Zustellung vorgenommen werden kann. Damit liegt auch keine Änderung einer Abgabestelle vor, deren Rechtsfolgen überdies im § 8 Abs. 2 Zustellgesetz bestimmt sind.

2) Nachdem mir vom Leiter der Abteilung VI.1 mitgeteilt worden war, daß mich das BMfaA solange ich gegen dessen Bescheide Beschwerde an den VwGH erhebe, nicht in dessen Amtsräumen sehen möchte und die Disziplinarkommission meinem Antrag auf Parteienvernehmung vor Fassung des Einleitungsbeschlusses nicht entsprochen hat, lag es völlig klar, daß innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist gegen den Einleitungsbeschluß aufgrund der diesem beiliegenden Rechtsbelehrung keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt werden, somit kann auch kein Bezug zum § 68 bdg 1979 gegeben sein, dies auch dann nicht, wenn die Urlaubseinteilung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen zu erfolgen hat und nach den Bestimmungen des § 12 BDG eine Suspendierung vom Dienst ebenfalls nach dienstlichen Interessen erfolgen kann. Wenn also meine Anwesenheit vom BMfaA aus dienstlichen Interessen erfolgt, kann die lex specialis des § 112 BDG keinen Bezug auf den § 68 BDG 1979 haben.

...

Ich beantrage daher die bescheidmäßige Feststellung, daß hinsichtlich der in den Zlen. 475723/250.VI.1/92 vom 19.3.1992 und 475723/265-VI.1 vom 14.4.1992 enthaltenen Fakten keine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Es liegt auch dem VwGH ein Zustellnachweis vor, mit welchem mir an den beiden Adressen rechtsgültig zugestellt werden kann."

Mit der vorliegenden, am 1. Oktober 1993 eingebrachten Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, im Frühjahr 1992 hätte die "Personalabteilung des BMfaA wieder einmal den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen meiner Person ... gewittert". Sie hätte ein Verfahren eingeleitet, in dem ihm vorgeworfen worden sei, er hätte eine Adressenänderung nicht gemeldet. Er habe dazu eine Stellungnahme abgegeben und die bescheidmäßige Feststellung beantragt, daß die ihm vorgeworfenen Fakten keine Verletzung von Dienstpflichten darstellten. Er habe seither "nie wieder etwas von diesen Verfahren" gehört, "zu meinem Erstaunen kannte die Behörde meine Adressen jedoch nicht, wie sich im Verlaufe von Beschwerden an den Hohen Verwaltungsgerichtshof herausstellte. Die präjudizielle Wirkung des versäumten Bescheides besteht im Fristenlauf für die Behörde und wegen der Zustellung eines Bescheides ohne vorherigen Zustellversuch in Kenntnis meiner Urlaubsreise am 2.9.1993 ..." (Die weiteren Ausführungen sind vorliegendenfalls nicht entscheidungserheblich).

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Feber 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12856/A).

Der Beschwerdeführer erblickt die "präjudizielle Wirkung" des angestrebten Feststellungsbescheides "im Fristenlauf für die Behörde und wegen der Zustellung eines Bescheides ohne vorherigen Zustellversuch" in Kenntnis einer Urlaubsreise. Zu letzterem ist aus einer Reihe anderer, den Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdeverfahren bekannt, daß derartige Hinterlegungen ohne Zustellversuch von der belangten Behörde im Sommer/Herbst 1993 vorgenommen wurden, daraus ist aber ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides dahin, daß der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht nicht verletzt hätte, nicht abzuleiten: Vielmehr ist die Gültigkeit derartiger Zustellungen jeweils im Einzelfall zu prüfen. Sofern aber die Ausführungen im zugrundeliegenden Antrag nach dem Sachzusammenhang dahin zu verstehen wären, daß der Beschwerdeführer das Feststellungsinteresse - die Klarstellung des Rechtes oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft, um dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen - im Hinblick auf ein - möglicherweise drohendes - (weiteres) Disziplinarverfahren erblickte, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein solches nicht mehr eingeleitet werden könnte: Gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Diese Frist war bei Einbringung der Beschwerde bereits längst abgelaufen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher vorliegendenfalls davon aus, daß der Antrag bei Einbringung der Beschwerde bereits gegenstandslos war, und auch davon, daß ebenso die belangte Behörde von dieser Gegenstandslosigkeit ausgehen konnte. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch nicht hervorgekommen. Die im Beschwerdefall gegebene Sachlage unterscheidet sich auch grundlegend von der, die dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, zugrunde lag.

Da der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage kein Recht auf Entscheidung über seinen als gegenstandslos zu wertenden Antrag zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde aufzeigen konnte, war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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