VwGH 93/12/0264

VwGH93/12/026419.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 21. Juli 1993, GZ. 82/9/5-1991/92, betreffend Zulassung zu einer mündlichen Teildiplomprüfung aus Bürgerlichem Recht, zu Recht erkannt:

Normen

AHStG §24;
AHStG §26 Abs3;
AHStG §26;
AHStG §27 Abs8;
AHStG §27;
AHStG §30 Abs3;
AHStG §33 Abs1;
AHStG §41;
AHStG §43 Abs3;
AHStG §43;
AVG §56;
EGVG 1991 Art2 Abs6 Z4;
VwRallg;
AHStG §24;
AHStG §26 Abs3;
AHStG §26;
AHStG §27 Abs8;
AHStG §27;
AHStG §30 Abs3;
AHStG §33 Abs1;
AHStG §41;
AHStG §43 Abs3;
AHStG §43;
AVG §56;
EGVG 1991 Art2 Abs6 Z4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Am 4. Oktober 1990 trat er zum schriftlichen Prüfungsteil aus "Bürgerliches Recht" an. Diese Arbeit wurde mit "nicht genügend" beurteilt. Am 3. September 1992 stellte er einen Antrag auf Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil der Teilprüfung aus dem Fach "Bürgerliches Recht". Diesen Antrag begründete er damit, daß Rechtsanwalt Dr. H. in einem Privatgutachten, welches er dem Antrag beilegte, zum Ergebnis gelangt sei, daß die von ihm am 4. Oktober 1990 abgelegte schriftliche Diplomprüfungsarbeit positiv zu bewerten gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe ein Amtsgutachten - wie im gegenständlichen Fall das Prüfungsgutachten von Prof. Dr. K. - keinen höheren, sondern den gleichen Beweiswert wie ein Privatgutachten. Die Behörde habe daher im Ermittlungsverfahren dem Gutachten bei der Beweiswürdigung den Vorrang zu geben, das den größeren inneren Wahrheitsgehalt aufweise. Die Behörde sei daher verpflichtet, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. In eventu, für den Fall, daß der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Teilprüfung aus dem Diplomprüfungsfach "Bürgerliches Recht" abgewiesen werde, beantragte der Beschwerdeführer, im Spruch dieses ablehnenden Bescheides darüber abzusprechen, daß die Zulassung zur mündlichen Teildiplomprüfung deshalb nicht erfolgen könne, weil das Prüfungsgutachten von Prof. Dr. K. im wesentlichen nicht nach den von der Rechtsordnung hiefür aufgestellten Vorschriften zustandegekommen sei, daher keine Rechtswirkung entfalten könne und kein gültiges Gutachten vorliege.

Mit Bescheid vom 26. März 1993 entschied der Präses der Zweiten Diplomprüfungskommission für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, daß der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Teildiplomprüfung aus Bürgerlichem Recht abgewiesen werde sowie der Eventualantrag auf Feststellung, daß die schriftliche Teilprüfung aus Bürgerlichem Recht absolut nichtig sei, zurückgewiesen werde. In der Begründung führte die Behörde aus, sie habe das Privatgutachten von Dr. H. Prof. Dr. K. zur Stellungnahme übermittelt, und dieser habe seine seinerzeitige Beurteilung bekräftigt, indem er nochmals die gravierenden Mängel der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers aufgezeigt habe. Gemäß § 26 AHStG habe eine Prüfungsbeurteilung ausschließlich von befugten Prüfern zu erfolgen, nur deren fachliche Beurteilung sei relevant. Auf das Privatgutachten von Dr. H. sei daher mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen. Da daher das in § 8 Abs. 4 RwStO genannte Erfordernis einer positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit aus Bürgerlichem Recht nicht vorliege, sei der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Teilprüfung abzuweisen gewesen. Zum Eventualantrag führte die Behörde aus, dieser sei als Feststellungsantrag zu deuten. Die Frage, ob eine Prüfung absolut nichtig sei, sei im gegenständlichen Fall nicht als Vorfrage zu beurteilen, da man zum mündlichen Teil ohnehin nur antreten könne, wenn die schriftliche Teilprüfung positiv beurteilt worden sei. Da die vom Beschwerdeführer im Eventualantrag aufgeworfene Frage im Rahmen der Zulassung zur dritten Wiederholung einer Prüfung zu prüfen sei, habe er kein rechtliches Interesse an der Feststellung, weswegen der Feststellungsantrag zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13. April 1993 Berufung. In dieser machte der Beschwerdeführer geltend, die erstinstanzliche Behörde habe rechtswidrigerweise dem Privatgutachten einen geringeren Beweiswert zugemessen als dem Amtsgutachten. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, sowie eventuell die Leistungsbeurteilung zu berichtigen und in eine positive Beurteilung umzuwandeln. Des weiteren habe er dreimal Anträge auf Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen begehrt, nämlich am 21. November 1991, 28. Dezember 1991 sowie 27. Jänner 1992. Erst mit Schreiben des Präses der Zweiten Diplomprüfungskommission vom 26. Jänner 1993 sei ihm eine Photokopie der von ihm verfaßten Prüfungsarbeit samt Korrekturbogen übersandt worden. Dabei sei dem Schreiben nicht zu entnehmen gewesen, ob damit sämtlichen Anträgen auf Akteneinsicht entsprochen werden sollte. Des weiteren sei ihm nur die von ihm verfaßte Prüfungsarbeit samt Korrekturbogen übersandt worden, einer Einsichtnahme in andere Unterlagen, die der Prüfungsbeurteilung zugrundlägen, sei ihm nicht gewährt worden. Bezüglich des Eventualantrages führte der Beschwerdeführer aus, er habe keinen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Seinem Antrag sei nicht entsprochen worden. Außerdem führte er aus, er habe sehr wohl ein Interesse daran gehabt, daß geklärt werde, ob die schriftliche Prüfung negativ zu beurteilen gewesen sei, oder ob sie absolut nichtig sei. Das Verfahren zur Zulassung zur mündlichen Teilprüfung sei eben auch ein Verfahren, wo diese Frage geklärt werden müsse. Des weiteren führt er Gründe an, warum die Beurteilung der schriftlichen Teilprüfung durch Prof. Dr. K. nicht richtig gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 1993 entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Ihrer Berufung vom 13. April 1993 gegen den Bescheid des Präses der 2. Diplomprüfungskommission für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien vom 26. März 1993 wird nicht stattgegeben.

Der Antrag vom 3. September 1992 auf Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil der Teilprüfung aus dem Fach "Bürgerliches Recht" wird gemäß § 27 AHStG i.V.m. § 8 Abs. 4 RwStO i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Der Eventualantrag vom 3. September 1992 "im Spruch des schriftlich zu ergehenden Ablehnungsbescheides darüber abzusprechen, daß die Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur mündlichen Teilprüfung deshalb erfolgt, weil das Gutachten bezüglich der Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit vom 4. Oktober 1990 im wesentlichen nicht nach den von der Rechtsordnung hiefür aufgestellten Vorschriften zustande gekommen ist und daher keine Rechtswirkung entfalten kann. Als Grund wäre daher das Fehlen eines gültigen Gutachtens über die schriftliche Prüfungsarbeit vom 4. Oktober 1990 anzuführen" wird gemäß § 27 i.V.m. § 30 AHStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen."

Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, die Prüfungsbeurteilung habe im Sinne des § 26 AHStG ausschließlich durch befugte Prüfer zu erfolgen. Die Umwandlung einer negativ beurteilten Prüfung in eine positive Beurteilung durch die Zulassungsbehörde sei nicht vorgesehen. Auf die Durchführung von Prüfungen fänden die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß Art. II Abs. 6 Z. 4 EGVG keine Anwendung. Die Prüfungsbeurteilung könne daher nicht wie ein Sachverständigengutachten im Sinne des AVG behandelt werden, dem daher nicht ein Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen gegenüber gestellt werden dürfe. Die drei in der Berufung erwähnten Anträge seien vor Einleitung des gegenständlichen Verfahrens eingebracht worden und könnten daher nicht als in diesem Verfahren gestellte Anträge betrachtet werden. Der Eventualantrag sei von der Behörde erster Instanz zutreffenderweise als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gesehen worden. Ein Feststellungsbescheid sei nur dann zulässig, wenn es kein anderes Mittel zur Rechtsverfolgung gäbe. Diesfalls sei aber im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei Wiederholungen eine Möglichkeit gegeben, die absolute Nichtigkeit der schriftlichen Prüfung im Hinblick auf die Frage der wievielten Wiederholung zu klären. Für das Zulassungsverfahren zur mündlichen Teilprüfung sei die Frage, ob eine schriftliche Arbeit negativ oder nichtig sei, nicht von Bedeutung, da es nur auf die positive Beurteilung ankomme. Der Eventualantrag sei daher rechtmäßigerweise zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, sowie eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Zur Gegenschrift erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil der Teilprüfung "Bürgerliches Recht" im Rahmen seines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien gemäß § 27 AHStG in Verbindung mit den Bestimmungen der rechtswissenschaftlichen Studienordnung (RwStO) durch unrichtige Anwendung des AHStG, insbesondere seiner §§ 26, 27 und 43 und des Art. II Abs. 6 Z. 4 EGVG sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, die Verpflichtung zur freien Beweiswürdigung und die Bescheidbegründung verletzt.

Demnach sieht sich der Beschwerdeführer durch seine Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil der Teilprüfung "Bürgerliches Recht" beschwert.

Der Beschwerdeführer bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe von der unrichtigen Rechtsansicht aus, daß der Erfolg der Prüfungsbeurteilung keiner Überprüfung durch sie im Zulassungsverfahren unterliege. Sie schweige sich über die Rechtsnatur der Prüfung aus, behaupte aber, daß die Prüfungsbeurteilung nicht wie ein Sachverständigengutachten im Verwaltungsverfahren zu behandeln sei, weil rechtlich nur die Beurteilung durch den Prüfer möglich wäre. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müßte die Gesetzmäßigkeitskontrolle des Prüfungserfolges, der nicht in Bescheidform ergehe und dessen Spruch keiner Berufung unterliege, im Zuge jener Entscheidung erfolgen, für die ein positiver oder negativer Prüfungserfolg rechtlich wesentlich sei.

Nach Art. II Abs. 6 Z. 4 EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, keine Anwendung.

§ 41 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 (AHStG), normiert die Anwendung des AVG auf das Verfahren vor den akademischen Behörden, wobei aber ausdrücklich im Abs. 2 die Regelung des vorher wiedergegebenen Art. II Abs. 6 Z. 4 EGVG hievon als unberührt bezeichnet wird.

Gemäß § 24 Abs. 1 AHStG sind Prüfungen von Einzelprüfern abzuhalten, wenn sie ein Fach betreffen. § 26 AHStG regelt insbesondere, welche Personen den Prüfungserfolg bei den verschiedenen Prüfungen zu beurteilen haben. Die Wiederholung von Prüfungen ist in § 30 AHStG geregelt, wobei nach Abs. 3 der genannten Bestimmung bei negativen Prüfungsentscheidungen Reprobationsfristen zu bemessen sind.

Nach § 43 Abs. 2 AHStG ist eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung unzulässig (Art. II Abs. 6 Z. 4 EGVG). Gegen Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert oder eine Verfügung gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist nach Abs. 3 der zuletzt genannten Bestimmung des AHStG die Berufung an das Oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.

Gestützt auf diese Rechtslage vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtsnatur solcher Prüfungen die Auffassung, daß die Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten ist. Diese Rechtsfolgen treten aber nur dann ein, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten IM WESENTLICHEN den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften entsprochen haben. Die Nichteinhaltung einer solchen Vorschrift kann - da die Verkündung des Prüfungsergebnisses selbst überall dort, wo ihr vom Gesetzgeber Bescheidqualität nicht ausdrücklich zuerkannt wurde, mangels solcher Qualität nicht anfechtbar ist - in dem Verfahren geltend gemacht werden, das zur Erlassung des ersten auf die Prüfung folgenden Bescheides über Rechtsfolgen dieser Prüfung führt. Mit Erfolg aber wird die Nichteinhaltung einer Vorschrift über einen Prüfungsvorgang durch den Prüfling nur dann geltend gemacht werden können, wenn es sich um eine im konkreten Fall WESENTLICHE, d.h. eine solche Vorschrift gehandelt hat, deren Nichteinhaltung geeignet war, rechtlich relevante Interessen des Studierenden zu verletzen (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1975, Slg. N.F. Nr. 8.842/A).

Die Rechtmäßigkeitskontrolle bei solchen Prüfungen, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil des fachkundigen Prüfers überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, hat sich demnach auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken. Dafür, daß ein solcher wesentlicher Mangel im Beschwerdefall vorgelegen wäre, sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Ansatzpunkt.

Abgesehen davon, hätte selbst das Vorliegen eines wesentlichen Mangels im Sinne der vorstehenden Ausführungen aber nicht dazu führen können, daß das von der belangten Behörde im Zulassungsverfahren zu prüfende Erfordernis einer positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit durch eine Entscheidung der belangten Behörde bzw. der Behörde erster Instanz herbeizuführen gewesen wäre, weil es der Behörde im Hinblick auf § 26 AHStG nicht zusteht, eine negative Prüfungsentscheidung anstelle eines der fachkundigen Prüfer in ein positives Prüfungsergebnis umzuwandeln. Das Ergebnis der Überprüfung auf die wesentliche Verfahrensrichtigkeit kann vielmehr nur darin bestehen, die negativen Rechtsfolgen der mit wesentlichen Mängeln behafteten negativen Prüfungsentscheidung zu beseitigen; damit ist aber noch nicht die Rechtsfolge der positiven Ablegung der Prüfung erstritten.

Da bereits diese Überlegungen zeigen, daß der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes (Recht auf Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil) nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Darüber hinaus bemerkt der Verwaltungsgerichtshof, daß die Kontrolle von Prüfungen wegen des notwendigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges nach der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung im ersten Bescheidverfahren über Rechtsfolgen dieser Prüfung wahrzunehmen ist. Im Beschwerdefall zeigen die Verwaltungsakten, daß über den Beschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilung seiner schriftlichen Arbeit eine Reprobationsfrist von sechs Monaten sowie die positive Teilnahme an einer Pflichtübung als individuelle Zulassungsvoraussetzung verfügt worden ist. Hiebei handelt es sich um eine Maßnahme nach § 30 Abs. 3 AHStG, gegen die gemäß § 43 Abs. 3 AHStG eine Berufung zulässig ist, über die also in Form eines Bescheides abzusprechen gewesen wäre. Es hätte sich daher für den Beschwerdeführer angeboten, eine allenfalls eingeschränkte Rechtsmäßigkeitskontrolle im vorher skizzierten Umfang in einem daran geknüpften Verwaltungsverfahren zu bewirken.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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