VwGH 93/12/0223

VwGH93/12/02231.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des Dr. G, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung des § 19 des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluß gefaßt:

Normen

GehG 1956 §19;
VwGG §34;
GehG 1956 §19;
VwGG §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG vor, er habe am 22. Oktober 1991 bei der belangten Behörde den Antrag auf Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 für Vorschläge im betrieblichen Vorschlagswesen ein. Da die belangte Behörde nicht innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist entschieden habe, beantragte er die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über diesen Antrag.

Mit Beschluß vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0240, hat der Verwaltungsgerichtshof eine auf den gleichen Anspruch beruhende Beschwerde desselben Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung des gleichen Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 zurückgewiesen.

Der neuerlichen Geltungmachung desselben Anspruches steht daher das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden mußte.

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