Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1 litb;
GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs9;
GehG 1956 §8 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1 litb;
GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs9;
GehG 1956 §8 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Höheren Landeslehranstalt für Fremdenverkehrsberufe XY zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Wirksamkeit vom 1. April 1987 war der Beschwerdeführer (der vom 15. Oktober 1970 bis 31. August 1984 zum Bundesland Kärnten und vom 1. September 1984 bis 31. März 1987 zum Bund in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Vertragslehrer gestanden hatte) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund (Verwendungsgruppe L2a2) aufgenommen worden. Mit Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 5. Oktober 1987 wurde mit Wirksamkeit vom 1. April 1987 der 25. März 1966 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L2a2 ermittelt. Anläßlich dieser Festsetzung des Vorrückungsstichtages war dem Beschwerdeführer die Zeit seiner Berufspraxis als Koch und Konditor vor dem 15. Oktober 1970 gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GG 1956 nur als sonstige Zeit zur Hälfte angerechnet worden. Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 6. November 1992 ersuchte der Beschwerdeführer um Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Er begründete dies damit, daß er im Juli 1977 die Lehramtsprüfung für den gewerblichen Fachunterricht, Fachgruppe B, abgelegt habe, und die Zeit der vorhergehenden Berufspraxis nur teilweise berücksichtigt worden sei.
Die Dienstbehörde I. Instanz änderte daraufhin mit Bescheid vom 3. März 1993 den oben genannten Bescheid vom 5. Oktober 1987 (aus der Begründung ergibt sich, daß die Behörde diesen Bescheid gemeint hat, obwohl sie im Spruch
ausführte, "... wird der ho. Bescheid vom 13. April 1978,
Zl. 12714-4/77, betreffend die Ermittlung des Vorrückungsstichtages, abgeändert.") gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz DVG und § 68 Abs. 2 AVG dahingehend ab, daß gemäß § 12 Abs. 2 Z. 7 GG 1956 mit Wirksamkeit 1. Dezember 1992 der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für die Verwendungsgruppe L2a2 mit 25. März 1965 festgesetzt werde.
Die Dienstbehörde begründete dies im wesentlichen damit, von der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Berufspraxis könnten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 7 GG 1956 nur zwei Jahre angerechnet und daher nur diese zwei Jahre (15. Oktober 1968 bis 14. Oktober 1970) dem Anstellungstag vorausgesetzt werden. Eine rückwirkende Änderung des Vorrückungsstichtages für das vertragliche Dienstverhältnis könne im Hinblick auf dessen Beendigung nicht mehr "vereinbart" werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18. März 1993 Berufung "gegen die Feststellung, daß eine rückwirkende Änderung des Vorrückungsstichtages nicht mehr möglich ist" und führte dazu aus, die Ablegung der Lehramtsprüfung sei Voraussetzung für die volle Anrechnung der Berufspraxis; diese Lehramtsprüfung habe er am 4. Juli 1977 abgelegt. Daher sei die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 1993 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Ihre Berufung wird gemäß § 68 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, indem die Verbesserung des Vorrückungsstichtages erst ab dem auf die Zustellung dieses Rechtsmittelbescheides folgenden Monatsersten oder, wenn die Zustellung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tage einzutreten hat."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschrift aus, festzuhalten sei, daß Bescheide, die auf Grund des § 68 Abs. 2 AVG erlassen würden, nicht zurückwirkten. Vielmehr wirkten sie erst "ex nunc", also ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung. Eine abweichende Rechtslage würde sich bloß dann ergeben, wenn auf Grund einer konkret anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ein besonderer Wirksamkeitstermin festgelegt worden wäre. Dies treffe jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Wenngleich der Landesschulrat für Kärnten keinen diesbezüglichen Passus in seinem Bescheid vom 3. März 1993 verwendet habe, so habe er die Verbesserung des Vorrückungsstichtages mit 1. Dezember 1992 eintreten lassen. Selbst diese Feststellung sei jedoch - im Hinblick auf den vor der Erlassung des Bescheides gelegenen Wirksamkeitstermin - unrichtig gewesen. Es wäre vielmehr die Feststellung zu treffen gewesen, daß die verfügte Verbesserung des Vorrückungsstichtages mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten oder, wenn die Zustellung an einem Monatsersten erfolgt sei, mit diesem Tage einzutreten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, - im Beschwerdefall ist die Stammfassung anzuwenden - können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid 1. in seinem Recht darauf verletzt, daß trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1992 festgesetzt wurde, sowie 2. in seinem Recht, daß trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der 25. März 1965 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L2a2 nicht mit Wirksamkeit 4. Juli 1977 festgesetzt wurde.
Strittig ist daher im Beschwerdefall nur, ab welchem Zeitpunkt die Wirkung des angefochtenen Bescheides einzutreten hat.
Wenn der Beschwerdeführer zunächst meint, daß die Voraussetzungen für die Vollanrechnung der nunmehr angerechneten Zeit schon ab 4. Juli 1977 vorgelegen seien, und daher der Vorrückungsstichtag rückwirkend ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen gewesen wäre, verkennt er die Wirkung der Rechtskraft. Im vorliegenden Fall ist über den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers bereits am 5. Oktober 1987 ein Bescheid ergangen, der unbekämpft blieb.
Gemäß § 12 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist der Vorrückungsstichtag mit Bescheid festzustellen. Inhalt des Spruches dieses Bescheides bildet einzig und allein die datumsmäßige Festlegung dieses gemäß § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung maßgebenden Stichtages. Hingegen sind die einzelnen vor dem Anstellungstag liegenden Zeiträume, mögen sie nun gemäß § 12 Abs. 1 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 zur Hälfte oder nach Abs. 2 oder 3 dieser Gesetzesbestimmung zur Gänze berücksichtigt werden, nur Bemessungselemente und keine rechtlich selbständigen Absprüche. Demnach schließt es die Rechtskraft eines Bescheides über den Vorrückungsstichtag grundsätzlich aus, daß nachträglich eine bisher nur zur Hälfte dem Anstellungstag vorangesetzte Zeit in Anwendung des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze berücksichtigt wird. Daß mit einer solchen Maßnahme in die rechtskräfige Entscheidung eingegriffen würde, ergibt sich schon daraus, daß sie nicht selbständig bestehen, sondern nur durch entsprechende Änderung des Vorrückungsstichtages Wirksamkeit erlangen könnte. Die Dienstbehörde hat daher einen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorrückungsstichtages gestellten Antrag auf Vollanrechnung einer bisher nur zur Hälfte berücksichtigten Zeit mit Rücksicht darauf, daß ein solcher Antrag auf Abänderung eines rechtskräftig gewordenen Bescheides hinausläuft, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern er nicht zum Anlaß für eine aufsichtsbehördliche Maßnahme genommen wird (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1985, Zl. 85/12/0049, Slg. N.F. Nr. 11.709/A, vom 30. Mai 1988, Zl. 87/12/0105, und vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0144).
Eine derartige Maßnahme hat die Dienstbehörde I. Instanz gesetzt, indem sie gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz DVG und § 68 Abs. 2 AVG mit Wirksamkeit 1. Dezember 1992 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für die Verwendungsgruppe L2a2 mit 25. März 1965 festgesetzt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirken jedoch Bescheide, die aufgrund des § 68 Abs. 2 AVG erlassen werden, nicht zurück, sondern "ex-nunc", also erst ab ihrer Erlassung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 1984, Zl. 84/12/0163, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Eine hievon abweichende Rechtslage ergibt sich auch nicht aus den maßgebenden Verwaltungsvorschriften. Aus der Bestimmung des § 12 Abs. 9 GG 1956, die besagt, daß die Feststellung des Vorrückungsstichtages möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden soll, läßt sich nicht ableiten, daß einem die Feststellung ändernden Bescheid rückwirkende Kraft zukommen soll. Das gleiche gilt für die Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, die den Vorrückungsstichtag als für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe maßgebend erklärt. Hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginnes des geänderten Bescheides über den Vorrückungsstichtag ist daher auf den (späteren) Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides abzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 1984, Zl. 84/12/0163).
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich auch nicht dadurch, daß die belangte Behörde - im Rahmen der eingeschränkten Anfechtungserklärung - den Wirksamkeitsbeginn der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid "zu ungunsten" des Beschwerdeführers abgeändert hat. Die Berufungsbehörde hat nämlich aus Anlaß der Berufung die Sache ebenso wie die Behörde erster Instanz nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen und sodann ihre Berufungsentscheidung zu fällen, ohne auf jene Gesichtspunkte beschränkt zu sein, die in der Berufung vorgebracht werden. Demgemäß kann sie den Bescheid nach jeder Richtung abändern. Grenzen sind ihr dabei nur einerseits durch den allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft, sofern die unangefochten gebliebenen Teile nicht untrennbar rechtlich verbunden waren, sowie durch eine allfällige Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers und andererseits im Verwaltungsstrafverfahren durch das Verbot der reformatio in peius gezogen (siehe die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 578ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Keine dieser Einschränkungen ist jedoch im Beschwerdefall gegeben.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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