VwGH 93/12/0095

VwGH93/12/009527.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G in W, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zlen. 92/12/0127 und 0129, betreffend die Zurückweisung seines Antrages auf Feststellung des Bestandes eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien und die Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid vom 25. April 1980, Zl. P 1826, abgeschlossenen Verfahrens über die Auflösung seines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme der genannten Verfahren nicht stattgegeben.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf das bereits den Gegenstand der Wiederaufnahme bildende Vorerkenntnis sowie den die Ergänzung vom 27. April 1993 wörtlich wiedergegebenen hg. Beschluß vom 11. Mai 1993, OZ 4, verwiesen.

Über den Antrag vom 21. März 1993 und dessen Ergänzung vom 27. April 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Der Beschwerdeführer macht weder in seinem Antrag noch in der Ergänzung hiezu einen der im § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmsgründe geltend. Mit seinem Antrag (vgl. Wiedergabe im hg. Beschluß vom 11. Mai 1993, Zl. 93/12/0095, 0096-4) verkennt der Wiederaufnahmswerber vielmehr das Wesen der Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft darin nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, so wie er die Bescheide der Verwaltungsbehörden überprüft, sondern er kann das Verfahren nur unter einer der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 VwGG wiederaufnehmen (vgl. hg. Beschluß vom 29. September 1969, Zl. 771/78 und vom 25. November 1985, Zl. 85/10/0155). Auch eine behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof kann nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen (vgl. hg. Beschluß vom 17. Jänner 1959, Zl. 2487/58, vom 16. Oktober 1975, Zl. 1599/75 und vom 13. Februar 1980, Zl. 2654/79). Bemerkt sei noch, daß zwar der Wiederaufnahmeantrag ein Formgebrechen insofern aufweist, als die Unterschrift eines Rechtsanwaltes fehlt (§ 24 Abs. 2 VwGG), sich jedoch die Behebung dieses Formgebrechens auf Grund der Vorschriften des § 62 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG erübrigt, weil die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmebegehrens von vornherein offenkundig war (vgl. hiezu hg. Beschluß vom 15. September 1975, Zl. 1244/75 und die dort angegebene Judikatur).

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