VwGH 93/12/0048

VwGH93/12/004828.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Händschke als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des HM in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1991, Zl. 2/02-5070/12-1991, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er bewarb sich um die von der belangten Behörde gemäß § 26 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, ausgeschriebene Stelle eines Leiters der Hauptschule K.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1991 wurde die schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule K mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 an Hauptschuloberlehrer W (berichtigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1992 auf richtig: E) F verliehen und den Bewerbungen der Mitbewerber HM, WT und FP keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 144 BVG, der jedoch mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, Zl. B 195/92-11 deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Gemäß § 8 des Bundesgesetzes vom 27. Juli 1984, BGBl. Nr. 302, über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrerdienstrechtsgesetz-LGD 1984) erfolgt die Ernennung eines Landeslehrers auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt (Abs. 1). Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt mit Beschluß vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0062, ausgesprochen hat, kommt dem Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle Parteistellung nicht zu. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang im Beschwerdefall ist von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, diese aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet zwar die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 leg. cit. und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung den sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (vgl. hg. Beschluß vom 16. September 1964, Zl. 1184/64 Slg. N.F. Nr. 6424/A).

Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zu deren Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 zurückgewiesen werden.

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