VwGH 93/12/0021

VwGH93/12/002129.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Bewerbung des Beschwerdeführers vom 31. Juli 1991 um den Posten des Leiters der österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörde in Washington, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BDG 1979 §33 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BDG 1979 §33 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Legationsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 17. Juni 1991 wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 auf eine Planstelle der Dienstklasse VI ernannt. Er ist rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.

Die belangte Behörde gab mit 29. Jänner 1992 eine interne Ausschreibung zur Neubesetzung von Leitungsfunktionen im Ausland im Jahre 1992 heraus, in der auch der Posten des 1. Missionschefs in Washington enthalten war. Dazu wird ausgeführt, Bedienstete des Höheren Dienstes ab der Dienstklasse VIII, die sich für einen der genannten Missionschefposten interessierten, würden eingeladen, bis 10. März 1992 ihre Bewerbungen schriftlich oder allenfalls fernschriftlich an den Leiter der Abteilung VI.1 zu richten.

Schon am 31. Juli 1991 hatte der Beschwerdeführer folgende Eingabe an die belangte Behörde gerichtet:

"Im Hinblick darauf, daß in der nächsten Zeit der Missionsschefposten in Washington wohl neu zu besetzen sein wird, bewerbe ich mich schon jetzt darum und ersuche, gem. Art. 3 StGG, daß die öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleichermaßen zugänglich sein sollen, sowie gem. Art. 18 B-VG über diese Bewerbung einen meritorischen Bescheid auszustellen und die für eine eventuelle Ablehnung maßgeblichen Gründe anzuführen. Zur fachlichen Eignung verweise ich auf meine Bewerbung um den ausgeschriebenen Erstzugeteiltenposten an der österreichischen Posten - richtig wohl Botschaft - Washington."

Da einem Beamten kein Rechtsanspruch auf Beförderung bzw. auf bescheidmäßige Erledigung eines Beförderungsantrages zusteht, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht nicht verletzen, wenn sie durch mehr als sechs Monate seit der Gesuchseinbringung keinen Bescheid erläßt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1966, Zl. 180/66, Beschluß vom 24. September 1979, Zl. 3193/78, und vom 29. November 1982, Slg. NF Nr. 10904/A).

Da es im Beschwerdefall um die Besetzung einer zur Zeit der Antragstellung noch nicht einmal ausgeschriebenen Planstelle im auswärtigen Dienst ging, kam dem Beschwerdeführer - entgegen seinen Beschwerdeausführungen - im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zu. Er hat aber auch keinen Anspruch auf eine bescheidmäßige Feststellung im beantragten Sinn.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sondern es wurde auch der Partei die Berechtigung zuerkannt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Kam dem Beschwerdeführer aber mangels Parteistellung im Ernennungsverfahren selbst kein subjektives Recht auf Ernennung zu, so muß im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auch ein rechtliches Interesse an einer solchen isolierten, niemals zum angestrebten Ziel führenden Entscheidung verneint werden (vgl. in diesem Sinn auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1988, 87/12/0058).

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.

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