VwGH 93/11/0266

VwGH93/11/026619.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. Oktober 1993, Zl. 10.301/96-1.6/93 betreffend Bewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
KriegsmaterialV 1977 §1 Z2 lita;
WaffG 1986 §28a Abs1;
WaffG 1986 §28a Abs2;
WaffG 1986 §28b;
WaffG 1986 §7;
B-VG Art130 Abs2;
KriegsmaterialV 1977 §1 Z2 lita;
WaffG 1986 §28a Abs1;
WaffG 1986 §28a Abs2;
WaffG 1986 §28b;
WaffG 1986 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung zum Erwerb und Besitz von insgesamt zehn als Kriegsmaterial zu qualifizierenden Waffen (von sechs Maschinenpistolen, eines Maschinenkarabiners, eines automatischen Gewehrs und zwei Sturmgewehren, jeweils näher genannter Fabrikate und Typen) gemäß §§ 7, 28a Abs. 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 28b des Waffengesetzes 1986 im Zusammenhalt mit der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial BGBl Nr. 624/1977 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28a Abs. 1 des Waffengesetzes 1986 sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können von den Verboten des Abs. 1 auf Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn der Antragsteller verläßlich ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewilligungen sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung militärische, sicherheitspolizeiliche oder andere diesen vergleichbare gewichtige Bedenken bestehen. Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und deren Widerruf obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres (§ 28a Abs. 5 leg. cit.). Gemäß § 7 leg. cit. sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. Nach § 28b leg. cit. gilt u.a. § 7 für Kriegsmaterial sinngemäß.

Der Beschwerdeführer hat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet und ist nach Auffassung der belangten Behörde im Anschluß an die Stellungnahme des Bundesministers für Inneres verläßlich. Militärische, sicherheitspolizeiliche oder andere diesen vergleichbare gewichtige Bedenken stünden der Erteilung der beantragten Bewilligung gleichfalls nicht im Wege. Die diesfalls gemäß § 7 des Waffengesetzes 1986 gebotene Interessenabwägung führe aber zur Abweisung des Antrages, weil das vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Interesse am Besitz einer Sammlung von Waffen hinter dem öffentlichen Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, zurückbleibe.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, daß die Annahme, militärische, sicherheitspolizeiliche und andere diesen vergleichbare gewichtige Bedenken stünden dem Erwerb und Besitz der in Rede stehenden Waffen nicht entgegen, mit der weiteren Annahme, die Interessenabwägung nach § 7 falle zu seinen Ungunsten aus, in Widerspruch stehe. Daß die in Rede stehenden Waffen gebraucht würden, sei "unbegründet und rein spekulativ".

§ 7 des Waffengesetzes 1986 stelle lediglich auf den Gebrauch, nicht aber auch auf den Erwerb und Besitz der Waffen ab. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß er oder auch unbefugte dritte Personen die Waffen gebrauchen würden. Von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den Erwerb und Besitz der Waffen könne nicht die Rede sein. Die belangte Behörde habe von ihrem Ermessen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht und sei auf die Möglichkeit der Erteilung der Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen überhaupt nicht eingegangen.

Dem Beschwerdeführer ist zu erwidern, daß die von der belangten Behörde gepflogene Ermessensübung vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als dem Sinn des Gesetzes entsprechend qualifiziert wurde. Zum einen deckt sich der Begriff der sicherheitspolizeilichen Bedenken im Sinne des dritten Satzes des § 28a Abs. 2 leg. cit nicht mit dem durch das Merkmal "des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht" ausgedrückten Interessenbereich im Sinne des § 7 leg. cit (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Zl. 83/11/0193). Zum anderen widerspricht der Besitz von Kriegsmaterial, welches der Aktenlage nach funktionsfähig ist, und noch dazu in derart großer Menge, durch Privatpersonen in einem solchen Maß dem genannten öffentlichen Interesse, daß das vom Beschwerdeführer geltendgemachte private Interesse am Ausbau seiner Waffensammlung von vornherein nicht durchschlagen kann, hat doch der Verwaltungsgerichtshof eine negative Ermessensübung in Ansehung von Waffensammlern sogar bei funktionsunfähigem Kriegsmaterial für rechtens befunden (vgl. das Erkenntnis vom 13. März 1985, Zl. 83/11/0289).

Daran vermag der Umstand, daß ein Mißbrauch durch den Bewilligungswerber nicht zu erwarten ist, nichts zu ändern (vgl. das Erkenntnis vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0227; vgl. zum ganzen auch das Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0098, 0099).

Die Versagung der angestrebten Bewilligung statt ihrer Erteilung unter Vorschreibung von Auflagen ist im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in dem er niemals vorgebracht hat, welche Auflagen die Bedenken der Behörde zu zerstreuen geeignet sein könnten, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte